Ein Temporärbüro hat mich als Maler an ein Malergeschäft in Bern vermittelt. Die Vermittlerfirma hat mir einen tieferen Lohn angeboten als der Gesamtarbeitsvertrag des Malergeschäfts vorsieht. Kann ich den GAV-Lohn verlangen?

HEINRICH NYDEGGER: Ja. Es gilt jedoch, ein paar Dinge zu beachten: Ihr Arbeitgeber beim Temporäreinsatz ist nämlich nicht das Malergeschäft, sondern das Temporärbüro. Deswegen besteht der Arbeitsvertrag auch zwischen Ihnen und dem Temporärbüro. Das heisst, ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Branche kommt grundsätzlich nicht zur Anwendung. Konkret: Der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe gilt für einen vermittelten Maler nicht, weil das Temporärbüro kein Maler-/Gipsergeschäft ist. Es gibt aber eine Ausnahme: die Bestimmungen zu Lohn und Arbeitszeiten. Gemäss Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) gelten diese auch für Maler, die von Temporärbüros vermittelt werden. Das gilt ebenso im Krankheitsfall: Ein allfälliges Krankentaggeld muss Ihnen ebenfalls gemäss GAV ausbezahlt werden. Denn Krankentaggeld gilt als Lohnersatz. Die übrigen GAV-Regelungen, zum Beispiel Regelungen bei Kündigung oder in Bezug auf Spesen, gelten für Temporärarbeitnehmende aber nicht. Selbst wenn Sie die genau gleiche Arbeit wie Festangestellte verrichten. Untersteht Ihr Einsatzbetrieb also einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Dementsprechend hat Ihnen das Temporärbüro nach Art. 20 AVG den nach GAV für das Maler- und Gipsergewerbe geltenden Lohn auszurichten.

work, 26.08.2010