Ein Temporärbüro hat mich als Maler
an ein Malergeschäft in Bern vermittelt.
Die Vermittlerfirma hat mir einen tieferen
Lohn angeboten als der Gesamtarbeitsvertrag
des Malergeschäfts
vorsieht. Kann ich den GAV-Lohn verlangen?
HEINRICH NYDEGGER: Ja. Es gilt jedoch,
ein paar Dinge zu beachten: Ihr
Arbeitgeber beim Temporäreinsatz ist
nämlich nicht das Malergeschäft,
sondern das Temporärbüro. Deswegen
besteht der Arbeitsvertrag auch zwischen
Ihnen und dem Temporärbüro.
Das heisst, ein Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) der Branche kommt grundsätzlich
nicht zur Anwendung. Konkret: Der GAV
für das Maler- und Gipsergewerbe gilt
für einen vermittelten Maler nicht, weil
das Temporärbüro kein Maler-/Gipsergeschäft
ist. Es gibt aber eine Ausnahme:
die Bestimmungen zu Lohn und
Arbeitszeiten. Gemäss Artikel 20 des
Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) gelten
diese auch für Maler, die von Temporärbüros
vermittelt werden. Das gilt
ebenso im Krankheitsfall: Ein allfälliges
Krankentaggeld muss Ihnen ebenfalls
gemäss GAV ausbezahlt werden. Denn
Krankentaggeld gilt als Lohnersatz.
Die übrigen GAV-Regelungen, zum
Beispiel Regelungen bei Kündigung oder
in Bezug auf Spesen, gelten für Temporärarbeitnehmende
aber nicht. Selbst
wenn Sie die genau gleiche Arbeit wie
Festangestellte verrichten. Untersteht
Ihr Einsatzbetrieb also einem allgemeinverbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrag,
so muss der Verleiher gegenüber
dem Arbeitnehmer die Lohn- und
Arbeitszeitbestimmungen des
Gesamtarbeitsvertrages einhalten.
Dementsprechend hat Ihnen das
Temporärbüro nach Art. 20 AVG den
nach GAV für das Maler- und Gipsergewerbe
geltenden Lohn auszurichten.
work, 26.08.2010


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