Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich meine Ferien grundsätzlich während des laufenden Kalenderjahres beziehen müsse, spätestens jedoch bis Ende März des darauffolgenden Jahres. Verfallen sie, wenn ich sie bis dahin nicht bezogen habe?
Erholung: Ferientage können aufgeschoben werden, sollten es aber nicht. (Foto: Pixabay)
Myriam Muff: Nein. Eine vertragliche Regelung, wonach Ferienansprüche verfallen, wenn Sie sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Folgejahres beziehen, ist rechtlich unzulässig und damit unwirksam. Der Ferienanspruch verjährt erst nach 5 Jahren. Dies gilt nicht erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern für jedes Dienstjahr beziehungsweise, sofern vereinbart, Kalenderjahr getrennt.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Arbeitgeber die Ferien «in der Regel» im Verlauf des betreffenden Dienstjahres gewähren muss, so steht es im Obligationenrecht. Es ist der Arbeitgeber, der den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, auch wenn er auf die Wünsche der Arbeitnehmenden so weit wie möglich eingehen sollte. Es liegt also gar nicht in der Kompetenz der Angestellten, Ferien eigenmächtig zu beziehen. Gemäss Gesetz ist es als Ausnahme von der Regel zwar erlaubt, zumindest einen Teil der Ferien im darauffolgenden Dienstjahr zu gewähren. Allerdings sollte das wirklich eine Ausnahme bleiben, da die Ferien ihre Funktion nur erfüllen können, wenn das Auftanken, die Erholung und Entspannung tatsächlich und regelmässig, also möglichst Jahr für Jahr, stattfinden.
Ich kündige meinen Arbeitsvertrag nach 30 Jahren,habe aber noch ca. 8 Wochen Ferien zugute, verfallen diese Ferien jetzt oder sind sie schon verjährt? Ich habe etwas von 5 Jahren als Verjährungsfrist gelesen.