Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich arbeite seit fünf Jahren in einer Bäckerei. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Seit neun Monaten habe ich eine neue Chefin. Leider gab es in den letzten Monaten immer wieder Streitereien zwischen uns. Vom 23. September bis am 8. Oktober habe ich Ferien bezogen. Am 25. September erhielt ich ein Einschreiben vom Arbeitgeber. Wie ich schon ahnte, war es die Kündigung per 30. November. Nun habe ich aber gehört, dass man mir während der Ferien sowieso nicht kündigen dürfe. Stimmt das? Oder muss ich die Kündigung akzeptieren?
DICKE POST. Liegt ein Abholschein für einen eingeschriebenen Brief im Kasten, sollte man ihn ohne Zeitverzug einlösen. (Foto: Keystone)
REGULA DICK: Ja, leider. Denn auch während der Ferien darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich kündigen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn Sie Ihre Ferien nicht zu Hause verbracht hätten. Trifft die Abholmeldung ein, während die Arbeitnehmerin verreist ist, gilt die Kündigung erst dann als gültig zugegangen, wenn die Empfängerin nach der Rückkehr die Möglichkeit hat, das Einschreiben abzuholen. In Ihrem Fall wäre die Kündigung dann erst per 31. Dezember rechtsgültig geworden.