Philip Thomas von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich werde im Juni 18 Jahre alt und besuche das Gymnasium. Während der Frühlingsferien werde ich wie üblich in einem Einkaufszentrum arbeiten. Nun hat mir meine Chefin gesagt, dass diesmal AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen werden, obwohl ich noch Schülerin bin. Ist das korrekt? Im September 2018 werde ich mein Studium beginnen. Wie ist es, wenn ich während der Semesterferien arbeiten gehe? Muss ich dann auch AHV-Beiträge zahlen?
SPAREN FÜR DAS ALTER: Ab dem vollendeten 17. Altersjahr müssen alle AHV-Beiträge bezahlen. (Foto: Fotolia)
Philip Thomas: Ja, Sie müssen in beiden Fällen AHV-Beiträge bezahlen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind obligatorische Sozialversicherungen. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres AHV-Beiträge bezahlen, bis sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Da Sie bereits im letzten Jahr 17 wurden, wird Ihnen seit dem 1. Januar 2018 von jedem Lohn der AHV-Beitrag abgezogen. Die Höhe des Einkommens und die Dauer der Anstellung spielen dabei keine Rolle.
Als Studentin müssen Sie dann ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres den AHV-Mindestbeitrag bezahlen. Dieser beträgt zurzeit 478 Franken pro Jahr. Wenn Sie also während des Studiums arbeiten, aber weniger als 478 Franken an AHV-Beiträgen leisten können, müssen Sie die Differenz zum Mindestbetrag noch separat einzahlen. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres müssen Studierende, die nicht oder nur sehr wenig arbeiten, nicht mehr den Mindestbeitrag bezahlen, sondern die Beiträge werden aufgrund Ihres Vermögens und Einkommens berechnet. Es ist wichtig, die AHV-Beiträge lückenlos zu bezahlen, damit Sie später keine Renteneinbusse haben.