Steuererklärung: Das Schönste daran sind die Abzüge

Alle Jahre wieder wird die Steuer­erklärung fällig. Haben Sie an alle möglichen Abzüge gedacht?

BELEGE BEREITHALTEN: Online oder offline — es lohnt sich, die Steuererklärung sorgfältig auszufüllen und die Abzugsmöglichkeiten voll zu nutzen. (Foto: Keystone)

Es ist eine der mühseligsten Aufgaben des Erwachsenenlebens: die Steuererklärung ausfüllen. Glücklicherweise schaffen Sie das schnell, wenn Sie diese Arbeit gut vorbereitet angehen. Sie sollten jeweils schon Anfang Jahr ein Mäppchen anlegen, um alle Quittungen zu sammeln: die Belege für Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, sprich Lohnausweis, Rentenbelege und Bankauszüge sowie alle Quittungen für Ausgaben, die Sie als Einkommensminderung geltend machen dürfen. Hier die Tipps von A bis Z.

Arbeitslosigkeit: Auch wenn Sie zurzeit keine Anstellung haben, sind Abzüge für Berufsauslagen und Weiterbildung erlaubt. Wenn Sie für Ihre Bewerbungen höhere Auslagen hatten als die entsprechende Pauschale, dürfen Sie diese abziehen – sofern Sie die entsprechenden Belege haben. Der Abzug ist aber nur möglich, wenn Sie Taggelder beziehen. Bereits erwerbstätige Steuerpflichtige, die ihre Stelle wechseln wollen, dürfen keine Bewerbungskosten abziehen. Der Grund: Die Ausgaben für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche haben (noch) keinen direkten Zusammenhang mit Ihrem Einkommen.

Frist verlängern

Bis zu welchem Termin Sie die Steuererklärung einreichen müssen, ist nicht nur von Kanton zu Kanton unterschiedlich – es gibt sogar Gemeinden mit eigenen ­Fristen. Fast überall ist aber eine Verlängerung der Frist um mehrere Monate möglich. So haben Sie mehr Zeit, um Quittungen und Belege zu sammeln. Mancherorts können Sie die Steuererklärung auch online ausfüllen. Schauen Sie auf den Steuerunterlagen nach.

Büroabzug: Machen Sie Homeoffice? Dann können Sie die Miete für ein Arbeitszimmer abziehen. Allerdings nur, wenn es notwendig ist, dass Sie daheim arbeiten. Reine Bequemlichkeit reicht als Begründung nicht aus. Und: Sie müssen ein entsprechendes Arbeitszimmer eingerichtet haben. Wenn Sie in einem Zimmer arbeiten, das auch anderen Zwecken dient, können Sie den Abzug nicht machen. Wie Sie ihn berechnen dürfen, erfahren Sie in der Wegleitung zur Steuererklärung; er variiert von Kanton zu Kanton.

Auswärts essen: Ist Ihre Mittagspause zu kurz, um zu Hause zu kochen? Dann dürfen Sie die Kosten der Mittagsverpflegung abziehen – oder anderer Mahlzeiten, die Ihren Arbeitszeiten entsprechen. Teilzeitangestellte müssen den Abzug auf die jährlichen Arbeitstage umrechnen. Es gibt zwei Arten von Verpflegungsabzügen: eine normale Pauschale und eine für Betriebe, die eine Kantine subventionieren. Was für Sie gilt, sehen Sie auf dem Lohnausweis.

Bildung: Seit 2016 können Sie alle Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bis 12’000 Franken von den Steuern abziehen. ­Zuvor waren nur Abzüge in Zusammenhang mit der aktuellen Stelle möglich. Und: Neu können auch Erwerbslose die Kosten für Bildung abziehen. Nur für die Erstausbildung gilt dies nicht.

Fremdbetreuung: Sie können die Kosten für eine Tagesmutter oder die Krippe von den Steuern abziehen, wenn beide Elternteile erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind.

Frühpensionierung: Wer vor dem regulären Pensionsalter in den Ruhestand tritt, muss zwar weiterhin AHV-Beiträge einzahlen, kann diese aber in der Steuererklärung abziehen. Dasselbe gilt für AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen.

Gesundheitskosten: Krankenkassenprämien, Arzt- und Spitalkosten sowie Medikamente sind – mit Einschränkungen – abzugsfähig. Verlangen Sie eine Zusammenstellung Ihrer Ausgaben von der Versicherung, um diese belegen zu können.

Abzugsfähig sind auch die Schuldzinsen auf dem Kreditkartenkonto.

Schulden: Grundsätzlich können Sie Schulden vom Vermögen und Schuldzinsen vom Einkommen abziehen. Das gilt beispielsweise bei Hypotheken, Kleinkrediten, Darlehen oder Steuerschulden. Dazu brauchen Sie Schuldennachweise und Schuldzinsbelege. Vergessen Sie nicht den Beleg Ihrer Kreditkartenfirma, deren Zinsen happig sein können. Leasingkosten sind für Privathaushalte nicht abzugsfähig.

Spenden: Haben Sie letztes Jahr mehr als 100 Franken gespendet? Dann dürfen Sie das auf der Steuererklärung angeben. Die Kantone handhaben die Abzüge unterschiedlich. Ein Merkblatt mit einer Übersicht dazu finden Sie bei der Stiftung Zewo (rebrand.ly/spenden). Wenn Sie an Organisationen mit einem Zewo-Gütesiegel gespendet haben, gilt der Abzug sogar für die Bundessteuer.

Verkehr: Bei den Berufsauslagen dürfen Sie die Kosten für den Arbeitsweg abziehen. Meist ist damit das Abo für den öffentlichen Verkehr oder eine Pauschale für das Velo gemeint. Autokosten dürfen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden: Entweder muss Ihr Wohn- und Arbeitsort zu weit von der nächsten Haltestelle entfernt sein, oder Sie sind mit dem Auto viel schneller. Die Vorgaben sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Weil der «Pendlerabzug» seit 2016 bei der direkten Bundessteuer auf maximal 3000 Franken begrenzt wurde, haben viele Kantone ebenfalls einen maximalen Abzug eingeführt.

Wochenaufenthalt: Wenn Sie einen zu langen Arbeitsweg haben und deshalb unter der Woche ein Zimmer am Arbeitsplatz mieten, können Sie einen pauschalen Abzug machen: für Miete, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten am Wochenende.

Zu spät: Wenn Sie die Frist für Ihre Steuererklärung verpassen und auch eine allfällige Nachfrist nicht einhalten, werden Sie vom Steueramt «nach Ermessen», eingeschätzt. Das bedeutet, dass Ihre tatsächlichen Verhältnisse zwar berücksichtigt werden, aber nur so weit, wie das Steueramt Bescheid weiss. Das kann zu viel höheren Steuerrechnungen führen, als gerechtfertigt wären. Falls Ihnen das passiert, sollten Sie sich sofort wehren. Sie haben nämlich nur 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben.


Automatischer InformationsaustauschVermögen im Ausland

Besitzen Sie eine Liegenschaft in Kroatien? Ein Konto in Brasilien? Seit letztem Jahr ist der automatische Informationsaustausch (AIA) in Kraft, seither werden Daten von Banken und Versicherungen international ausgetauscht. Wer Einkommen und Vermögen im Ausland hat, bezahlt meist schon vor Ort Steuern. Viele Personen gingen deshalb davon aus, Ihre Pflicht auch in der Schweiz erfüllt zu haben. Das ist falsch. Denn die Schweizer Behörden beziehen ausländisches Vermögen bei der Berechnung des Steuersatzes (Progression) ein.

SELBSTANZEIGE. Was können Sie also tun? Marília Mendes, Migrationssekretärin der Unia, rät zur Selbstanzeige: «Um Ihre Steuersituation zu regeln, geben Sie am besten die nicht deklarierten Werte der letzten zehn Jahre an, bevor das Steueramt es merkt.» Dann müssen Sie die nachzuzahlende Steuer plus Verzugszinsen entrichten, erhalten aber keine Busse und haben keine strafrechtlichen Konsequenzen. In einigen Kantonen ist eine Selbstanzeige noch bis zum 30. September 2018 möglich (AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS und ZH). Eine Selbstanzeige ist auch für Vermögen in Ländern, wo das Abkommen erst in Kraft tritt, noch straflos möglich (Liste: rebrand.ly/aia). Und für Kantone oder Länder, in welchen es zu spät ist? «Machen Sie trotzdem reinen Tisch. Sie werden dafür mit einer Busse bestraft. Aber Sie machen sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig», rät Marília Mendes. Diese beträgt durchschnittlich die Höhe der hinterzogenen Steuer, kann aber je nach Schwere der Fälle das bis zu Dreifache ausmachen.

Schreibe einen Kommentar

Bitte fülle alle mit * gekennzeichneten Felder aus.