Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Mein Ex-Mann und ich haben eine gemeinsame Tochter. Ich habe das alleinige Sorgerecht. Mein Ex-Mann muss mir aufgrund des Scheidungsurteils Unterhaltszahlungen für die Tochter überweisen. Nun habe ich wieder geheiratet und bin gerade wieder Mutter geworden. Ich werde meine bisherige Stelle auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen und vorläufig nicht mehr arbeiten. Bisher hat mir mein Arbeitgeber die Kinderzulage für unsere Tochter ausbezahlt. Mein Ex-Mann hat mir nun mitgeteilt, jetzt werde er die Kinderzulage beantragen. Und er werde diese zudem von den Unterhaltszahlungen abziehen. Darf er das?
SCHEIDUNGSKIND: Wem die Kinderzulage zusteht, kann zur Streitfrage werden. (Foto: iStock)
Regula Dick: Nein, Kinderzulagen dürfen nicht mit Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Hingegen darf – und soll – der Ex-Mann die Kinderzulage beantragen. Wer den Anspruch auf Kinderzulagen geltend machen kann, ist im Familienzulagengesetz (FamZG) geregelt. Es kann immer nur eine Person den Anspruch auf Kinderzulagen geltend machen. Da Sie bisher beide erwerbstätig waren, erhielten Sie die Zulage, denn Ihnen steht zusätzlich auch das alleinige Sorgerecht zu. Weil Sie nun die Erwerbstätigkeit aufgeben, muss Ihr Ex-Ehemann die Kinderzulagen über seinen Arbeitgeber beantragen. Allerdings muss Ihr Ex-Mann diese Zahlungen an Sie weiterleiten und darf sie nicht vom Unterhaltsanspruch an Ihre Tochter abziehen. Leitet er die Zulage nicht an Sie weiter, können Sie von der zuständigen Ausgleichkasse verlangen, dass Ihnen die Kinderzulagen zukünftig direkt ausbezahlt werden.