Privates während der Arbeitszeit: Dafür gibt’s frei

Die Arbeitszeit ist zum Arbeiten da. Dennoch haben Sie in besonderen Fällen ein Anrecht auf bezahlte Absenzen. Und auf private Besorgungen am Arbeitsplatz, wenn sie dringend sind oder nur kurze Zeit beanspruchen.

HOI SCHÄTZLI: Private Telefongespräche sind während der Arbeitszeit auf Dringendes zu beschränken. (Foto: Shutterstock)

Das Arbeiten hat seine Zeit, und das Private hat seine Zeit. Aber so einfach, wie das tönt, ist es nicht. Wir sind schliesslich keine Maschinen, und es ist ganz normal, dass ab und zu eine private Besorgung während der Arbeitszeit notwendig wird. Ob solche Besorgungen zulässig und bezahlt sind, ist teils im Obligationenrecht und im ­Arbeitsrecht geregelt, teils in Gesamtarbeitsverträgen, in Einzel­arbeitsverträgen oder in Firmen­reglementen.

BEZAHLTE FREIE TAGE

Für ausserordentliche Lebenssitua­tionen besteht laut Obligationenrecht (OR) ein Anspruch «auf die üblichen freien Stunden und Tage». Und obwohl das OR dies nicht ausdrücklich erwähnt, ist damit zumindest für Anstellungen im Monatslohn ein bezahlter Urlaub gemeint. In den von der Unia verhandelten Gesamt­arbeitsverträgen sind dafür jeweils fixe Werte formuliert. Fehlen firmenverbindliche Angaben, können Sie sich auf die folgenden allgemeinen Richtlinien berufen:

  • eigene Heirat: 2–3 Tage
  • Vaterschaft: 1 Tag
  • Züglete: 1 Tag
  • Todesfall in der Familie: 1–3 Ta­ge, je nach Verwandschafts­grad
  • militärische Rekrutierung, In­spektion, Ausmusterung: 1 Tag

Diese Angaben gelten – ungekürzt! – auch für Teilzeitstellen.

Auch ärztlich verordnete Therapien berechtigen Sie zu bezahlten Absenzen.

DRINGENDE BESORGUNGEN

Zwar sind die Arbeitnehmenden gehalten, für Arztbesuche, Behördengänge und ähnliches einen Termin in der Freizeit oder in einer Randstunde zu vereinbaren. Ist dies jedoch nicht möglich, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf freie Zeit für dringende private Besorgungen.
Gerade für Arztbesuche ist es oft schwierig, innert nützlicher Frist einen Termin zu ergattern. Soll es dann noch am Freitagmorgen um halb acht Uhr sein, weil Ihre Arbeit an diesem Tag erst um neun Uhr beginnt, kann es Monate dauern, bis Sie der Ärztin vis-à-vis sitzen. Solch lange Fristen müssen Sie nicht hinnehmen. Schliesslich gilt hier die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auch den Gesundheitsschutz enthält. Also dürfen Sie einen Termin während der Arbeitszeit wahrnehmen. Dieses Recht auf bezahlte freie Zeit aus gesundheitlichen Gründen gilt übrigens auch für ärztlich verordnete Therapien nach einem Unfall oder einer Krankheit.

ÖFFENTLICHES AMT

Zu bezahlten Absenzen sind Sie auch berechtigt, wenn Sie ein öffentliches Amt bekleiden und zu einer Sitzung aufgeboten werden. Oder wenn Sie als Zeuge oder beteiligte Person an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen müssen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie selber die angeschuldigte Person sind: Diese Absenz geht dann auf Ihre Kappe und bleibt somit unbezahlt.

In den von der Unia verhandelten Gesamtarbeitsverträgen ist je nach Branche und Vertrag auch die (bezahlte) Freistellung für Verbandstätigkeit geregelt.

Erkrankt oder verunfallt ein Kind und braucht Ihre Pflege, haben Sie als Mutter oder als Vater das Recht, der Arbeit bis zu drei Tage mit Lohnfortzahlung fernzubleiben. Ihr Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie ein Arztzeugnis vorlegen, und das Kind darf nicht älter als 15 Jahre sein. Es gibt auch Fälle, die eine längere Absenz als drei Tage rechtfertigen, insbesondere bei sehr schweren Erkrankungen, die eine intensive Betreuung erfordern.

Nach der Kündigung dürfen Sie eine gewisse Zeit für die Stellen­suche aufwenden.

ZEIT ZUR STELLENSUCHE

Ob Sie selbst gekündigt haben oder entlassen wurden: sobald Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt ist, dürfen Sie für die Stellensuche auch Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Gedacht ist dabei in erster Linie an Absenzen, die durch Bewerbungsgespräche verursacht sind. Das Gesetz nennt dafür keine exakte Dauer. Als Faustregel gilt etwa ein halber Tag pro Woche.

PRIVATES AM ARBEITSPLATZ

Grundsätzlich gilt: Die bezahlte Arbeitszeit – Pausen ausgenommen – haben Arbeitnehmende der Besorgung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zu widmen. Während der Arbeitszeit zu stricken, das private Bürogrün zu pflegen oder Autotests zu lesen liegt also nicht drin. Genauso wenig im Prinzip die private Kommunikation: Um mit Freunden einen Treffpunkt auszumachen, eine Reise zu buchen oder eine Probefahrt zu vereinbaren – dafür ist die Pause da.

Jedoch, zum ersten: Unaufschiebbare private Kommunikation muss gestattet sein, vergleichbar der Regelung von Absenzen für unaufschiebbare private Termine. Zum Beispiel Telefonate im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Gesundheit oder jener von Ihren Angehörigen.

Auch Stillpausen sind bezahlt

Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub an die Arbeit zurückkehren, aber weiter stillen wollen, haben im ersten Lebensjahr des Kindes das Recht auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit. work hat über die Details dazu im «workservice» von Aus­gabe 4/2018 informiert: rebrand.ly/stillpause

Und zum zweiten: Arbeitgeber tun gut daran, die Verhältnismässigkeit zu wahren. Dass Smartphone, Internet und Social Media heute ihren festen Platz im Alltag haben, ist Realität. Nach einer Studie der Marketingagentur Xeit in Zürich besuchen 44 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer ein- oder mehrmals täglich am ­Arbeitsplatz Social-Media-Plattformen, Vorgesetzte eingeschlossen. Die meisten Unternehmen gestatten deshalb kurze private Gespräche während der Arbeitszeit. Ebenso das kurzzeitige private ­Surfen im Internet, solange die ­Arbeitsleistung nicht darunter ­leidet. Allerdings können – oft geschieht dies aus Sicherheitsgründen – auch massive Einschränkungen verfügt werden.


Handy am Arbeitsplatz Totales Verbot ist strittig

2017 machte der Bauriese Im­plenia mit seinem Handyverbot für Lernende Schlagzeilen. Er begründete die Massnahme mit der Sorge um die Sicherheit der Auszubildenden. Andere Baufirmen haben nachge­zogen. In Arbeitsreglementen, die die Arbeitnehmenden mit dem Arbeitsvertrag akzeptieren, kann der Handygebrauch am Arbeitsplatz schlicht verboten werden. Das ist schulmeisterlich, aber legal. Jedoch müssen die Firmen in diesem Fall ­sicherstellen, dass alle ­Arbeitnehmenden in Not­fällen telefonisch erreichbar sind.

URTEIL. Während in der Schweiz zu Handyverboten am Arbeitsplatz noch kein Gerichts­urteil vorliegt, befasste sich in Deutschland bereits vor zwei Jahren das Arbeits­gericht München mit einem Fall, in dem die ­Firma die Handynutzung während der Arbeitszeit komplett ­untersagt hatte. Der Betriebsrat klagte dagegen – und hatte Erfolg. Die Firma könne die Handynutzung nicht untersagen, ohne den Betriebsrat einzubeziehen, die Massnahme sei mitbestimmungspflichtig. Ausserdem könnten Mitarbeitende ihre arbeitsvertraglichen Pflichten durchaus auch dann erfüllen, wenn sie ab und zu einen Blick auf ihr Smartphone werfen. Pauschal die Nutzung zu verbieten sei deshalb unwirksam.

Das Urteil im Volltext: rebrand.ly/handyurteil

1 Kommentare

  1. Eker Fabienne 13. Mai 2019 um 19:02 Uhr

    Guten Aben
    ich Arbeite im C/A in Hinwil.
    Ich musste schon einmal den Termin für ein Elterngespräch absagen da ich für dies keine Freizeit erhalten habe. Ich Arbeite 40% .
    Habe ich Anrecht dazu da es jeweils nur Montags geht zum Gespräch lt. Schule.
    Danke für ein Feedback.

    Freundliche Grüsse

    Fabienne Eker

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