Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich habe vor 15 Jahren eine AG gegründet und war Alleinaktionär, Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat. Diese AG habe ich genutzt, um ein Restaurant zu betreiben. Da die Umsätze immer mehr zurückgingen, musste ich mir selber kündigen und mich als Verwaltungsrat aus dem Handelsregister austragen lassen. Den Lohn habe ich mir jeweils bar auszahlen lassen. Nun verlangt die Arbeitslosenkasse, dass ich die Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre sowie einen Kontoausdruck des Kontos Kasse und des Kontos Löhne einreiche. Ich verstehe dieses Misstrauen nicht. Ist dies rechtens?
ARBEITSLOS: Als selbständiger Restaurantbetreiber müssen Sie der Arbeitslosenkasse Ihre Kontoauszüge zeigen. (Foto: Pixabay)
Markus Widmer: Ja. Die Arbeitslosenkasse erfüllt nur ihre gesetzliche Pflicht. Da Sie als Alleinaktionär, Geschäftsführer und Verwaltungsrat alleine über ihren Lohn bestimmen konnten, besteht ein Missbrauchspotential. Als Basis für die Berechnung des Arbeitslosentaggeldes gelten nicht die gegenüber der AHV abgerechneten Beträge, sondern der tatsächlich ausbezahlte Lohn. Die Arbeitslosenkasse kann durch die Bilanz und Erfolgsrechnung nachprüfen, ob Sie Ihren Lohn erwirtschaften konnten oder nicht. Durch die Kontoauszüge kann die Barauszahlung eindeutig nachgewiesen werden. In diesem Fall haben Sie nichts zu befürchten. Die Arbeitslosenkasse wird den entsprechenden Bruttolohn als Basis für die Berechnung des Taggeldes nehmen.