Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich arbeitete als Gärtner und habe auf den 1. Oktober 2018 meinen Job verloren. Ein Bekannter hat eine Gartenbaufirma. Dort habe ich nun die Möglichkeit, aushilfsweise während zweier Tage pro Woche als Gärtner zu arbeiten. Darf ich das? Und was muss ich beachten?
GARTENARBEIT: Einen Zwischenverdienst müssen Sie dem RAV melden. (Foto: Pixabay)
Markus Widmer: Ja, das dürfen Sie. Da Ihr Lohn kleiner ist als Ihre monatliche Arbeitslosenentschädigung, handelt es sich um einen Zwischenverdienst. Diesen Zwischenverdienst sollten Sie Ihrem RAV-Berater melden und ihn fragen, ob Sie die Anzahl der notwendigen Bewerbungen reduzieren könnten. Ihrer Arbeitslosenkasse müssen Sie eine Kopie des Arbeitsvertrages schicken. Monatlich müssen Sie ausserdem neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» zwei weitere Formulare einreichen: die vom Arbeitgeber ausgefüllte Zwischenverdienstbescheinigung sowie Ihre Lohnabrechnung. Beachten Sie bitte, dass die Arbeitslosenkasse Ihnen das Taggeld erst auszahlen kann, wenn sie alle Formulare hat. Sollten Sie keine oder wenige Ersparnisse haben und dringend auf die Taggeldzahlung angewiesen sein, empfehlen wir Ihnen Folgendes: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, das Formular «Zwischenverdienstbescheinigung» am Monatsende jeweils möglichst schnell auszufüllen und Ihnen zu übergeben. Senden Sie diese Unterlagen anschliessend an das für Sie zuständige Scancenter. Sobald unsere Mitarbeitenden sehen, dass sämtliche für die Auszahlung notwendigen Formulare eingescannt sind, kann das Taggeld des betreffenden Monats ausgezahlt werden.
Aber ungeklärt ist hier die wichtige Frage, muss man im Zwischenverdienst sein Freizügigkeitskonto auflösen und den ganzen Betrag in die Pensionskasse des Arbeitgebers wo er den Zwischenverdienst hat übertragen? Wie lange darf der Zwischenverdienst dauern bis das auf jeden Fall gemacht werden muss mit dem Auflösen des Freizügigkeitskontos und überweisen des Betrages auf die Pensionskasse des Zwischenverdienst-Arbeitgebers.