«Und tschüss – ich bin dann mal offline»

Um neun Uhr abends hat der Chef noch eine Frage,­ und um elf schickt er ein Memo zur Sitzung von ­morgen früh. «Bitte gleich lesen – wichtig!» Gaats no?

RICHTIG ABSCHALTEN: Das Handy aus, die Mailbox zu: Jetzt hab ich frei!. (Foto: iStock)

Warum hat die Grossmutter so grosse Ohren? Richtig: Damit sie Sie besser hören kann. Und wozu haben Sie ein Smartphone? Damit die Firma Sie jederzeit anrufen und anmailen darf. Falsch! Und zum Glück so wenig wahr wie das Märchen vom Rotkäppchen und dem Wolf.

Sie sind zwar praktisch, funktional und komfortabel, die mobilen Kommunikationsgeräte und das Internet. Kaum jemand will heute noch privat ohne sie auskommen, und für viele sind Smartphone, Tablet oder Laptop auch beruflich unabdingbar geworden. Doch sie haben eine Entwicklung gefördert, die bedenklich ist: Arbeitszeit und Freizeit lassen sich immer schlechter voneinander trennen. Auf dem Smartphone sammeln sich neben den privaten auch die geschäftlichen Mails, und viele Leute verwenden für private Anrufe das gleiche Mobilgerät wie für geschäftliche. Das ist praktisch, und manche Firmen fördern das zusätzlich, indem sie ihren Angestellten ein Smartphone kostenlos auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung stellen – durchaus mit Hintergedanken: Da kennt das Geschäft ja schon mal die Nummer …

Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit sind wichtig.

RUHEZEIT IST GESETZ

Der Vormarsch der digitalen Arbeitsmittel trägt die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitszeiten in sich und begünstigt die Entgrenzung zwischen privater und beruflicher Welt. Arbeitsmediziner und -psychologen sind sich einig: Diese Entgrenzung ist gefährlich für die Gesundheit, weil sie die Erholung in den freien Zeiten stört. Einmal muss Ruhe sein! Und tatsächlich ist diese Ruhe gesetzlich vorgeschrieben. Als Arbeitnehmende haben Sie gemäss dem Arbeitsgesetz Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden. In Ihrer Freizeit und erst recht in der Ruhephase müssen Sie Anrufe aus dem Geschäft grundsätzlich nicht entgegennehmen und dürfen E-Mails unbeachtet lassen. Was schlicht bedeutet, dass Ihre Firma Ihre Freizeit zu respektieren hat. Davon ausgenommen sind Notfälle: Wenn sich in der Kantine die ausser Ihnen einzige Köchin unverhofft krank meldet, darf die Firma schon anrufen und fragen, ob Sie trotz Ihrem freien Tag einspringen könnten.

Dasselbe gilt übrigens während Ihrer Ferien und während krankheitsbedingter Absenzen. Sorgen Sie aber in diesen beiden Fällen für Abmeldungen bei Ihren Mails und auf Ihrem Mobile, wenn Sie mehr als zwei Arbeitstage wegbleiben. Und geben Sie nach Bedarf auch bekannt, wer Sie in Ihrer Abwesenheit vertritt.

Geschäftliche Mails und Anrufe in der Freizeit sind Arbeitszeit.

WEISUNG REICHT NICHT

Aber was tun, wenn die Firma eine Weisung erlässt, Erreichbarkeit nach Feierabend gehöre zur Firmenkultur, sei betrieblich notwendig und werde von allen erwartet? Dann setzen Sie sich – am besten mit Unterstützung der Gewerkschaft – zur Wehr: Weisungen, die so einschneidend ins ­Privatleben eingreifen, sind nur ­zulässig, wenn im Arbeitsvertrag vorgesehen beziehungsweise mit ­Ihrem Einverständnis. ­Bevor Sie dieses Einverständnis geben, sollten der Zweck, die Häufigkeit und die Entlöhnung für Ihre Erreichbarkeit und die Arbeiten ausserhalb der Arbeitszeit geklärt sein. Denn wenn Sie in der Freizeit geschäftliche Mails bearbeiten oder am Telefon Auskünfte geben, ist das ja eine Arbeit so gut wie jene, die Sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten. Und auch in vertraglichen Vereinbarungen darf Ihre Firma die Vorschriften des Arbeitsgesetzes zu den Ruhezeiten nicht unterlaufen.

ANSPRUCH AUF BEZAHLUNG

Nur – wie bemisst sich die Zeit, die Sie für geschäftliches Mailen und Telefonieren ausserhalb der Norm aufbringen? Das Arbeitsgesetz ­definiert Arbeitszeit als jene Zeit, «während deren sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat». Also: Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, die Sie im Betrieb oder unterwegs im Auftrag der Firma verbringen, sondern kann auch zu Hause anfallen und ist dann zu entlöhnen. Art und Höhe dieses Lohns sind vertraglich zu vereinbaren. Zudem zählt zur Arbeitszeit nicht nur jene Zeit, in der Sie etwas tun, sondern auch jene, in der Sie in Ihrer Freizeit nichts Vernünftiges anfangen können, weil Sie sich für die Firma auf Abruf verfügbar halten müssen. Dann gilt die Zeit zwischen den Anrufen oder Mails als Bereitschaftszeit, die mindestens zu einem reduzierten Satz entlöhnt werden muss. So hat das Bundesgericht entschieden. Nochmals anders verhält es sich, wenn Sie Pikettdienst leisten: Diese Form des Bereitschaftsdiensts verpflichtet Sie ebenfalls zur Erreichbarkeit, ist aber gesetzlich klar geregelt (siehe Text unten).

SELBSTDISZIPLIN

Ständig online sein – das gehört für manche Menschen heute zum Lebensstil. Warum nicht nach Feierabend in der Gartenbeiz schnell die Mails aus der Firma checken und der Lotti mitteilen, was man von ihrem neuesten Vorschlag zur Abteilungsorganisation halte? Oder dem Urs schon mal die Frage beantworten, wo er das Ersatzteil bestellen könne? Verboten ist das nicht, aber auch nicht zu empfehlen: Freizeit ist dazu da, Körper und Seele Erholung zu verschaffen. Geniessen Sie die gesellige Zeit unter dem Lindenbaum – morgen ist auch noch ein Tag!

workTipp: Auch im Homeoffice

Die saubere zeitliche Trennung von Arbeit und Freizeit fällt im Homeoffice besonders schwer. Umso wichtiger, klare Grenzen zu ziehen. Darum haben Sie auch als Beschäftigte im Homeoffice das Recht auf Feierabend. Ziehen Sie nach Arbeitsschluss den Stecker!


Pikettdienst Klare Regeln

Die Pflicht zur Erreichbarkeit gibt es im Arbeitsleben schon lange: zum Beispiel für Haustechniker, die ausrücken müssen, wenn die Heizung mitten im Winter schlappmacht, für Feuerwehrleute und andere ­Arbeitskräfte, die in Notfällen oder zur Behebung von Störungen ausrücken müssen. Weil die Pflicht, bei Bedarf sofort zur Verfügung zu stehen, einen massiven Eingriff ins Privat­leben bedeutet und die Gesundheit stark beeinträchtigen kann, ist der Pikettdienst in Verordnungen zum Arbeits­gesetz detailliert geregelt.

SIEBEN TAGE. Die Bestimmungen können sich zwar je nach Betriebs- und Berufsgruppen unterscheiden, schützen die Arbeitnehmenden aber in ­jedem Fall vor allzu hoher Beanspruchung. So dürfen Mit­arbeitende in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein, die Ruhezeiten vor und nach dem Piketteinsatz müssen ­zusammen elf Stunden betragen, und schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen gar nicht zum Pikettdienst aufgeboten werden. Ist der Pikettdienst im Betrieb zu leisten, ist die gesamte Präsenzzeit zu entschädigen, bei Pikett aus­serhalb des Betriebs gilt nur die Einsatzzeit inklusive Wegzeit als Arbeitszeit. Die Warte- oder Bereitschaftszeit ist dennoch mindestens zu einem tieferen Ansatz zu entschädigen.

WAS GILT. Entspricht die Bereitschaftspflicht, die Ihnen Ihre Firma aufbürdet, mög­licherweise einem Pikettdienst? Dann sollten Sie Ihre Rechte gemäss Arbeitsgesetz einfordern. Siehe dazu das Merkblatt zum Pikettdienst vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco): rebrand.ly/pikett.

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