Igor Zoric vom Service Arbeitszeit beantwortet Fragen zu Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung.
Ich arbeite in einem Industriebetrieb mit verschiedenen Schichtsystemen. Für das ganze Unternehmen gilt der Nachtzeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr. Kürzlich wurde uns bekanntgegeben, dass die Firma den Nachtzeitraum um eine Stunde (von 22 Uhr bis 5 Uhr) verschoben hat. Wir müssen nun ab Mitte des Jahres bereits um 5 Uhr mit der Frühschicht beginnen. Darf der Arbeitgeber den Nachtzeitraum beliebig verschieben, ohne die Betroffenen vorgängig zu informieren?
NACHTSCHICHT: Verändert die Firma die Nachtzeiten, muss sie Sie vorgängig informieren. (Foto: iStock)
Igor Zoric: Nein, das ist nicht zulässig. Der Nachtzeitraum ist normalerweise von 23 bis 6 Uhr. Eine Verschiebung um maximal eine Stunde ist grundsätzlich möglich. Das heisst, auf 22 bis 5 Uhr oder auf 24 bis 7 Uhr. Aber: Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen im vornherein darüber informiert werden und haben in Bezug auf die Verschiebung des Nachtzeitraums ein echtes Mitbestimmungsrecht. Ohne die gültige Zustimmung der Arbeitnehmendenvertretung oder, falls diese nicht besteht, der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden kann die Firma den Nachtzeitraum nicht verschieben. Zudem darf die Firma nicht von bestehenden Arbeitszeitbewilligungen abweichen und muss diese entweder für alle einsehbar aushängen oder im Intranet zugänglich machen. Wenden Sie sich im Zweifelsfall am besten an die Unia, um die Einzelheiten abzuklären.