Kündigung: Der schnellste Weg zum Arbeitslosentaggeld

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse ­beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe von meiner Firma völlig un­erwartet die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erhalten. Ich bin ver­heiratet, meine Frau ist nicht erwerbs­tätig, und ich habe vier Kinder. Es war mir nicht möglich, Geld zu sparen. Ich bin deshalb darauf angewiesen, mein Arbeitslosentaggeld möglichst rasch zu erhalten. Was können Sie mir raten?

(Foto: Keystone)

Markus Widmer: Wir empfehlen Ihnen, sich noch während der laufenden Kündigungsfrist beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Für die Anmeldung müssen Sie persönlich beim RAV oder in gewissen Kantonen bei der Gemeindeverwaltung vorsprechen. Das RAV wird Ihnen diverse Formulare geben, die Sie selber ausfüllen oder vom Arbeitgeber ausfüllen lassen müssen. Sie können dort auch Ihre Arbeitslosenkasse wählen. Diese wird prüfen, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggeld haben. Damit dies schnell geht, müssen die eingereichten Unter­lagen vollständig sein. Die Arbeitslosenkasse benötigt von ­Ihnen:

  1. Den vollständig ausgefüllten und von Ihnen unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
  2. Das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars.
  3. Die Arbeitgeberbescheinigung der letzten zwei Jahre, vom jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet (1 Formular pro Arbeitgeber), eine Kopie des Arbeitsvertrages des letzten Arbeitgebers, Kopien sämt­licher Lohnabrechnungen, Kopie der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses.
  4. Ausgefülltes und von Ihnen unterzeichnetes Formular «Unterhaltspflicht gegenüber Kindern».
  5. Bestätigung der Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde (Schriftenempfangsschein).
  6. Kopie Ihrer Bank- oder Postkontokarte.
  7. Vollständig ausgefülltes und von Ihnen unterzeichnetes Formular «Angaben der versicherten Person». Dieses Formular werden Sie jeweils um den 25. jeden ­Monats per Post zugesandt erhalten. Beachten Sie bitte, dass ohne dieses Formular keine Auszahlung erfolgen kann.

1 Kommentare

  1. Gujan 14. Mai 2020 um 21:25 Uhr

    Ich bin Lehrerin, als Stellvertretung (ohne Jahresanstellung) tätig. Seit dem 13. März 2020 wird nicht mehr unterrichtet. 4 Wochen werden mir die Unterrichtsstunden gar nicht bezahlt. Die folgenden drei Wochen habe ich jedoch die Hälfte meiner fixen Arbeitszeit ausbezahlt bekommen. Ist dieses Vorgehen rechtens?

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