Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich war ursprünglich in Deutschland wohnhaft. Dann erhielt ich ein interessantes Stellenangebot im Gastronomiebereich in der Schweiz. Ich habe deshalb meinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Leider hat mir mein Chef bereits nach sieben Monaten gekündigt, weil das Geschäft nicht gut läuft. Ich habe gehört, dass man in der Schweiz nur Anspruch auf Arbeitslosentaggeld habe, wenn man während mindestens 12 Monaten gearbeitet habe. Stimmt dies?
ARBEITSLOSEN-TAGGELD: In Deutschland geleistete Arbeit können Sie sich in der Schweiz anrechnen lassen. (Foto: iStock)
MARKUS WIDMER: Nicht unbedingt. Im Rahmen der bilateralen Verträge können Sie sich auch die Zeit anrechnen lassen, in der Sie noch in Deutschland gearbeitet haben. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der deutschen Arbeitsmarktbehörde auf. Lassen Sie sich die in Deutschland geleisteten Versicherungszeiten bestätigen. Die Behörde wird Ihnen ein PD-U1-Formular ausstellen, mittels dessen Sie sich die Versicherungszeiten anrechnen lassen können. Wenn Sie während der letzten zwei Jahre mehr als fünf Monate in Deutschland gearbeitet haben, erfüllen Sie zusammen mit den sieben in der Schweiz gearbeiteten Monaten die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten. Somit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosentaggeld, sofern Sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.