Covid-19: Das gilt im Arbeitsrecht ab 1. September 2020

Viele Firmen verlängern die Kurzarbeit, und für Stellensuchende etlicher Branchen bleibt die Lage prekär. Dennoch hat der Bundesrat beim Schutz der Angestellten zurückbuchstabiert.

SCHUTZ IST PFLICHT: Bei direktem Kontakt zu Kunden müssen die Firmen ein Schutzkonzept vorweisen – und befolgen. (Foto: Getty)

Für das nächste Jahr prognostiziert das Institut BAK Economics in Basel 205 000 Arbeitslose, doppelt so viele wie 2019. Trotzdem entfallen Ende August etliche der seit Ausbruch der Coronakrise ­angeordneten Schutzmassnahmen für die Mitarbeitenden. Eine Übersicht zur aktuellen Rechtslage.

KURZARBEIT

Am 31. August treten die speziellen Bestimmungen zur Kurzarbeit ausser Kraft, und es gelten weitgehend die Gesetze und Verordnungen aus der Zeit vor Corona. Die Höchstbezugsdauer ist jedoch – befristet bis Ende 2021 – von 12 auf 18 Monate verlängert worden. Ab 1. September gilt wieder:

  • Alle Mitarbeitenden, für welche die Firma Kurzarbeit beantragt, müssen diesem Antrag einzeln mit ihrer Unterschrift zustimmen.
  • Überstundenguthaben müssen mit dem Anspruch auf Kurzarbeit verrechnet werden.
  • Schon seit Ende Mai können Lehrlinge nicht mehr zur Kurzarbeit angemeldet werden. Ab 1. September verlieren nun auch temporär und befristet Angestellte sowie auf Abruf arbeitende Personen mit stark schwankendem Beschäftigungsgrad diesen Anspruch – ihr Risiko, nicht mehr beschäftigt zu werden, steigt damit massiv. Swissstaffing, der Verband der Personaldienstleister, registrierte im zweiten ­Quartal 2020 rund 20’000 ­Temporärarbeitende in Kurzarbeit – ihnen allen droht nun die Vertragsauflösung, falls ihnen Ende August keine neuen Einsätze angeboten werden können.

ARBEITSLOSIGKEIT

Mit den speziellen Bestimmungen zur Kurzarbeit verlieren auch jene zur Arbeitslosenentschädigung und zu den Pflichten von Arbeitslosen Ende August ihre Gültigkeit. Das bedeutet:

  • Wer ab 1. September neu arbeitslos wird, erhält keine zusätzlichen Taggelder mehr und keine Verlängerung der Rahmenfrist. Die Ansprüche aus der Zeit von 1. März bis 31. August bleiben aber erhalten. Beispiel: Wer seit 1. August taggeld­berechtigt ist, hat über den maximalen Anspruch hinaus Anrecht auf 21 Taggelder (so viele Arbeitstage zählt der August) zusätzlich. Wer schon am 1. März bezugsberechtigt war, hat die maximal 120 zusätzlichen Taggelder zugute.
  • Der Nachweis von Arbeitsbemühungen muss wieder monatlich erfolgen.

SCHUTZ VON RISIKOGRUPPEN

Die spezifischen Vorgaben zum Schutz besonders gefährdeter Personen sind schon per 22. Juni aufgehoben worden. Angehörige von Risikogruppen – Personen ab 65 Jahren oder mit Vorerkrankungen und neu auch Schwangere – können nicht mehr auf Homeoffice bestehen oder die Zuweisung einer Arbeit verlangen, die sie geringeren Ansteckungsrisiken aussetzt.
Trotzdem: Falls Sie zu einer Risikogruppe zählen, sprechen Sie die Vorgesetzten darauf an. Die Firma muss für einen erhöhten Schutz am Arbeitsplatz besorgt sein.

Bei einer Quarantäne ist die Pflicht der ­Lohnfortzahlung nicht immer gegeben.

SCHUTZ FÜR ALLE

Generell sind die Firmen gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit aller Mitarbeitenden zu schützen. Zurzeit müssen sie insbesondere die Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes umsetzen. Für öffentlich zugängliche Bereiche mit Kundenkontakt muss ein Schutzkonzept vorliegen

Hält Ihr Betrieb die behördlich geforderten Massnahmen nicht ein, verletzt er die Fürsorgepflicht. Machen Sie den Chef schriftlich auf diesen Missstand aufmerksam. Bessert sich die Lage nicht, können Sie die Arbeitsleistung verweigern, wobei der Lohn weiter zu zahlen ist. Es empfiehlt sich aber, vor einer solchen Aktion das kantonale Arbeitsinspektorat zu kontaktieren und bei der Gewerkschaft Rat zu holen.

QUARANTÄNE UND LOHN

Mit den Quarantäne-Bestimmungen haben Bund und BAG Juristenfutter angehäuft. Diese Fälle sind zu unterscheiden:

  • Sie müssen nach den Ferien in einem Risikogebiet in Quarantäne. Dann kommt es darauf an, ob Ihr Reiseziel schon als riskant deklariert war, als Sie die Reise angetreten haben. Falls ja, haben Sie keinen Anspruch auf Lohn oder Erwerbsersatz. Falls nein, gilt die Quarantäne als unverschuldet. Sie können bei der AHV-Ausgleichskasse für maximal 10 Tage Erwerbsersatz in Höhe von 80 Prozent des Lohns beantragen. Den Antrag auf Erwerbsersatz müssen Sie bis spätestens 16. September anmelden. Sprechen Sie zudem mit Ihrer Chefin. Nach Meinung der Unia schuldet Ihnen die Firma den vollen Lohn, da Ihre Quarantäne die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt (Artikel 324 a OR). Wenn Ihre Firma den vollen Lohn zahlt, hat sie dafür den Erwerbsersatz zugute.
  • Sie nehmen mit der Swiss-Covid-App am Contact-Tracing-Programm teil und erhalten die Nachricht, Sie hätten riskanten Kontakt zu einer angesteckten Person gehabt. Sie sollten die Infoline SwissCovid anrufen und persönliche Kontakte möglichst vermeiden. Anspruch auf Erwerbsersatz oder Lohnfortzahlung haben Sie aber nur, wenn Sie von einem Arzt oder einer Behörde in Quarantäne geschickt werden.
  • Sie waren als Besucherin eines Clubs registriert. Ein «Superspreader» war am Werk, Sie werden in Quarantäne geschickt. In diesem Fall sind Sie zwar ein gewisses ­Risiko eingegangen, dies jedoch in einem absolut legalen Rahmen – Clubs dürfen ja mit Auflagen wieder offen haben. Da Ihre Firma den Mitarbeitenden keinerlei Vorschriften zu ihrem Freizeitverhalten machen darf, spricht auch hier nichts gegen das Anrecht auf Erwerbsersatz und Lohnfortzahlung.
  • Was immer gilt: Falls Sie während der Quarantäne im Home­office arbeiten, besteht kein Anspruch auf Erwerbs­ersatz – aber auf Lohn im gewohnten Umfang.

Die Unia antwortet

Auf der Website der Unia finden Sie unter dem Titel: «Coronavirus: Was Sie wissen müssen» Antworten auf häufige Fragen zu Corona und Arbeitsrecht – in deutscher und in sechs weiteren Sprachen. www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-z/coronavirus


Jetzt beantragenBetreuungsurlaub für Eltern

Mussten Sie und/oder Ihre Partnerin während des Lockdowns der Arbeit fernbleiben, um zu Hause Kinder zu betreuen, weil alle Möglichkeiten zur Fremdbetreuung – zum Beispiel Kita, Schule, Grosseltern – ausfielen? Und hatten Sie deswegen Lohneinbussen? Während des Lockdowns war das für viele Eltern der Fall. Die Gewerkschaften haben deshalb einen Elternurlaub für Betroffene gefordert. Mit Erfolg: Der Corona-Elternurlaub schützt alle ­erwerbstätigen Eltern mit Kindern unter 12 Jahren vor Lohneinbussen. Der ­Anspruch gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020 und kann nach vier Tagen ­Betreuungsabwesenheit ­geltend gemacht werden.

80 PROZENT. Über den ­Corona-Elternurlaub erhalten erwerbstätige Eltern ­maximal 80 Prozent des monatlichen Bruttolohns, aber höchstens 196 Franken pro Tag. Pro Arbeitstag wird ­Eltern gemeinsamer Kinder nur eine Entschädigung ausbezahlt.

BIS 16. SEPTEMBER. Bis vor den Sommerferien haben 6400 Angestellte diesen Elternurlaub beantragt. Von Erwerbsausfällen waren aber tatsächlich viel mehr Personen betroffen. Falls Sie auch dazu zählen: Sie können den Corona-Elternurlaub auch rückwirkend beantragen, aber nur noch bis am 16. September 2020. Zuständig sind die kantonalen Ausgleichskassen: rebrand.ly/ausgleichskassen

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