Igor Zoric vom Service Arbeitszeit, beantwortet Fragen zu Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung. Hotline 0848 240 240
Ich arbeite regelmässig werktags in einem Tankstellenshop. Der Shop hat unter der Woche regulär von 6 bis 23 Uhr geöffnet. Mein Vorgesetzter verlangt, dass ich bereits um 5.30 Uhr im Shop bin, um alles für die Öffnung vorzubereiten. Diese Zeit wird jedoch weder erfasst noch gutgeschrieben, da diese Zeit ausserhalb der Öffnungszeiten liegt. Die Kolleginnen und Kollegen, die den Shop schliessen, haben das gleiche Problem. Ist dies so korrekt?
KEINE GRATISARBEIT: Die täglichen Aufräumarbeiten im Tankstellenshop gelten als Arbeitszeit. (Foto: Keystone)
Igor Zoric: Nein. Als Arbeitszeit gilt diejenige Zeit, in der Sie sich zur Verfügung der Firma zu halten haben. Dies ist bei Ihnen bereits ab 5.30 Uhr der Fall, da Sie um diese Zeit am Arbeitsort sein müssen, um sämtliche Vorbereitungen zu treffen, damit Sie den Shop öffnen und mit Ihrer eigentlichen Arbeit beginnen können. Das gleiche gilt für Ihre Kolleginnen und Kollegen. Erst wenn die obligatorischen täglichen Aufräumarbeiten beendet sind und der Laden geschlossen ist, endet die Arbeitszeit. Wenn die Arbeit zudem auf eine Randstunde des Nachtzeitraums fallen sollte (im Regelfall auf die Zeit von 5 bis 6 Uhr sowie von 23 bis 24 Uhr), so muss Ihnen Ihr Arbeitgeber für diese geleistete Nachtarbeit zudem einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewähren.