Ergänzungs­leistungen: Muss unsere Tochter sie zurückzahlen?

Ich bin IV-Rentner. Meine Frau hat nur einen kleinen Lohn als Aushilfe. Unser Einkommen reicht nicht. Daher erhalten wir seit drei Jahren Ergänzungsleistungen. Was heisst das für meine Frau und unsere Tochter, wenn ich sterben sollte? Ich habe gehört, dass ab nächstem Jahr die Erben Ergänzungsleistungen zurück­bezahlen müssen. Stimmt das?

SCHWERES ERBE: Ehegatten müssen Ergänzungsleistungen nicht zurückbezahlen, Kinder unter gewissen Umständen schon. (Foto: iStock)

Regula Dick: Ja, aber nur unter gewissen Bedingungen und nur Ihre Tochter. In Zukunft müssen auch rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen aus der Erbschaft zurückbezahlt werden, sofern ­diese 40’000 Franken übersteigt (sogenannter Freibetrag). Es geht dabei um die Ergänzungsleistungen, die eine Person in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod bezogen hat. Zudem gilt das nur für Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen wurden. Ausserdem wird die Rückzahlung bei Ehepaaren erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten fällig. Für Sie heisst das, dass Ihre Tochter die Ergänzungsleistungen, die Sie und Ihre Ehefrau ab nächstem Jahr beziehen, aus der Erbschaft zurückbezahlen muss, wenn das Erbe höher als 40’000 Franken ist. Und nur für die letzten 10 Jahre vor dem Tod.

1 Kommentare

  1. Ellenberger Peter 16. Mai 2023 um 19:41 Uhr

    Wenn meine Frau und ich Ergänzungsleistung beziehen würden muss unsere Tochter später dafür aufkommen.In dem Haus wo wir wohnen habe wir das Nutz Niessrecht.Zins und Amortisation läuft auf meine Frau und mich. Nutzniessgeberin ist die Tochter.

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