Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich arbeitete als Bauarbeiter in einem Hochbaubetrieb. Dieser Hochbaubetrieb und drei andere Betriebe gehören verschiedenen Familienangehörigen von mir. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erhielt ich die Kündigung. Die Arbeitslosenkasse verweigert mir nun die Auszahlung von Arbeitslosentaggeld mit der Begründung, dass ich in einem Konglomerat gearbeitet und somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hätte. Ich verstehe einerseits den Begriff des Konglomerats nicht, und andererseits verstehe ich nicht, weshalb ich kein Arbeitslosentaggeld erhalte.
KEINEN ANSPRUCH. Wer in einem Konglomerat gearbeitet hat, kann keine Arbeitslosentaggelder beziehen. (Foto: Keystone)
MARKUS WIDMER: Wenn verschiedene Firmen von denselben Verantwortlichen geführt werden und diese eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit ausüben, handelt es sich um ein Konglomerat. Das Bundesgericht hat bei diesen Firmenkonglomeraten die Ablehnung des Anspruches auf Arbeitslosentaggeld mit einem Missbrauchspotential begründet: Dieses könnte darin bestehen, dass Versicherte, die gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sich bei Bedarf in einem anderen, vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen könnten. Ihre Familie besitzt vier Firmen im Bereich Hoch- und Tiefbau, und Sie waren in einer dieser Firmen als Verwaltungsrat tätig. Deshalb gilt in Ihrem Fall die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und der Entscheid der Arbeitslosenkasse ist korrekt.