Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich bin 62 Jahre alt. Nun wurde mir gekündigt. Natürlich mache ich mir nun grosse Sorgen um meine Altersvorsorge. Mein Plan war seit langem, eine Rente der Pensionskasse zu beziehen, da ich mir ohne grosses Finanzwissen nicht zutraue, mein Alterskapital genügend gewinnbringend anzulegen. Bis jetzt dachte ich immer, ich müsste mein Kapital bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse herausnehmen und auf einem Freizügigkeitskonto anlegen, bis ich wieder eine neue Stelle gefunden habe und in einer neuen Pensionskasse versichert bin. Ein Kollege hat mir jetzt jedoch gesagt, ich könne mich bei meiner alten Pensionskasse weiterversichern und später auch eine Rente von dieser beziehen. Stimmt das?
NICHT ALLES WEG: Ältere Mitarbeitende haben das Recht, trotz Entlassung bei der bisherigen Pensionskasse versichert zu bleiben. (Foto: Keystone)
Regula Dick: Ja. Personen, die das 58. Altersjahr erreicht haben und denen vom Arbeitgeber gekündigt wurde, haben das Recht, sich bei ihrer Pensionskasse weiter zu versichern. Dies gilt seit dem 1. Januar 2021. Es ist möglich, sich nur noch für die Risiken Invalidität und Tod
zu versichern oder weiterhin auch für das Alter zu sparen. Da Sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen Sie die Beiträge an die Pensionskasse jedoch selber zahlen. Sie erhalten zum Zeitpunkt der Pensionierung wie geplant eine Rente der Pensionskasse. Gut zu wissen: diese Versicherung können Sie jederzeit kündigen. Wenn die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre dauert, hat dies einige Einschränkungen zur Folge: Versicherungsleistungen müssen später in Rentenform bezogen werden – ausser das Pensionskassenreglement sieht den Bezug in Kapitalform vor. Und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Lassen Sie sich unbedingt sofort von Ihrer Pensionskasse über die Bedingungen der Weiterversicherung informieren.