David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich konnte in den letzten zwei Jahren nicht alle Ferien beziehen, die mir zustehen. Im Arbeitsvertrag steht, dass ich die Ferien im laufenden Kalenderjahr, jedoch spätestens bis am 1. April des nächsten Jahres beziehen müsse. Sind jetzt meine offenen Ferien der letzten zwei Jahre verfallen?
URLAUBSREGEL: Verschoben ist nicht aufgehoben. Ferienansprüche bleiben 5 Jahre bestehen. (Foto: iStock)
David Aeby: Nein. Die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag ist nicht zulässig. Es ist nicht so, dass Ferienansprüche an einem bestimmten Zeitpunkt des Folgejahres verfallen. Ferienansprüche verjähren erst nach 5 Jahren. Dies gilt je nach Vereinbarung für jedes Dienst- oder Kalenderjahr getrennt und nicht etwa erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber müssen die Ferien «in der Regel» im Verlauf des betreffenden Dienstjahres gewähren. Die Vorgesetzten bestimmen den Ferienzeitpunkt, wobei sie aber auf die Wünsche der Mitarbeitenden so weit wie möglich eingehen müssen. Es liegt also gar nicht in Ihrer Kompetenz, den Zeitpunkt des Ferienbezugs zu bestimmen.
Als Ausnahme von der Regel ist es einer Firma erlaubt, zumindest einen Teil der Ferien im darauffolgenden Dienstjahr zu gewähren. Allerdings sollte das wirklich eine Ausnahme bleiben, da die Ferien ihre Funktion nur erfüllen können, wenn das Auftanken, die Erholung und die Entspannung tatsächlich und regelmässig stattfinden, also möglichst Jahr
für Jahr.