Die Invalidenversicherung (IV): Von der Anmeldung bis zur Eingliederung oder Rente

Die Arbeitsfähigkeit zu verlieren ist hart. Da mögen Sie gar nicht dran denken. Aber ­was, wenn doch? Ein Blick auf die gestrengen Spielregeln der Invaliditätsversicherung.

ROLLSTUHL-LOGIK: Für die IV-Leistungen zählt, ob die bisherige Arbeit weiterhin ausgeübt werden kann oder nicht. (Foto: Getty)

Schon dieses Wort: INVALID! Abgeleitet aus dem Lateinischen bedeutet es so viel wie «ohne Wert». Diskriminierung pur. Angewandt auf das Versicherungsrecht bedeutet Invalidität schlicht, dass jemand wegen gesundheitlicher Probleme einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Zum Beispiel, weil es eine Krankheit oder ein Unfall ganz oder teilweise unmöglich macht, mit Lohnarbeit Einkommen zu erzielen. Wie gehen Sie vor, wenn ­Ihnen das passiert?

ERSTER KONTAKT ZUR IV

Waren Sie über längere Zeit (30 und mehr Tage) arbeitsunfähig oder müssen Sie sich immer wieder krank melden und befürchten ein Invaliditätsrisiko, können Sie sich zur Früherfassung an die kantonale IV-Stelle wenden. Dies kann auch durch Ihre Ärztin, Ihre Ver­sicherung oder Ihre Firma geschehen – Ihr Einverständnis vorausgesetzt. Vorteil dieser Früherfassung: Die IV kann je nach Situation bereits Massnahmen sprechen, bevor der Anspruch auf Leistungen formell geklärt ist.

Die Berechnung des Invaliditätsgrads ist je nach Fall kompliziert.

DIE FORMELLE ANMELDUNG

Erst mit der IV-Anmeldung stellen Sie ein formelles Gesuch um Leistungen. Sie können sich dabei von sachkundigen Vertrauenspersonen unterstützen lassen, Sie müssen das Gesuch aber eigenhändig unterzeichnen. Darauf eröffnet die IV das Abklärungsverfahren. Dafür greift sie auf das medizinische Dossier zu, kontaktiert andere betroffene Versicherungen, ­je nachdem auch die Firma, bei ­der Sie zurzeit arbeiten. Überdies kann die IV eine neue Begutachtung verlangen, wozu sie ihren ­Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aufbietet oder externe Gutachter beauftragt.

ENTSCHEID UND VERFÜGUNG

Bereits in der Abklärungsphase kann die IV Massnahmen zur Frühintervention anordnen. Diese Anordnungen sind verpflichtend, wenn Sie die Chance auf weitere IV-Leistungen wahren wollen. ­Innerhalb von 12 Monaten ab Anmeldung fasst die IV einen Grundsatzentscheid, ob Ihnen Eingliederungsmassnahmen – zum Beispiel eine Umschulung – zumutbar sind oder eine Rente gesprochen wird. Auf den Grundsatzentscheid folgt schliesslich die definitive ­Verfügung.

HÖHE DER LEISTUNG

Verfügt die IV Eingliederungsmassnahmen, kommt sie für ihre Kosten auf. Für eine Rente der IV müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Arbeitsunfähigkeit besteht ohne Unterbruch seit mindestens einem Jahr, und sie beträgt mindestens 40 Prozent.

Für die Berechnung des Prozentwerts zieht die IV einen Vergleich zwischen dem möglichen Einkommen ohne Gesundheitsschaden und dem Einkommen, das trotzdem noch erzielbar ist. Beispiel: Wer voll berufstätig war und nun nur noch zu 50 Prozent im gleichen Job arbeiten kann, hat einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent und erhält eine halbe Rente. Wer nur noch zu 50 Prozent arbeiten kann, und das nur in einem Job, in dem er halb so gut verdient wie bisher, kommt auf einen ­Invaliditätsgrad von 75 Prozent und erhält eine volle Rente (ab ­
70 Prozent). Für Personen, die Teilzeit oder ausschliesslich im Haushalt gearbeitet haben, wird auch geprüft, ob und wie weit Haus­arbeiten noch ausgeführt werden können. Dieser Wert fliesst ebenfalls in die Berechnung des Invaliditätsgrads ein.

Die Höhe der Rente wird analog zur AHV-Rente festgelegt: Je nach bisher bezahlten Beiträgen liegt die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent bei mindestens 1195 und höchstens bei 2390 Franken. Hinzu kommt pro Kind unter 18 Jahren eine Kinderrente von 40 Prozent der zugesprochenen Rente.

Reichen die Renten nicht aus, helfen Ergänzungsleistungen.

DIE RECHTSMITTEL

IV-Entscheide fallen oft nicht zur Zufriedenheit der Gesuchstellenden aus. Bereits zum Vorbescheid können Sie Stellung beziehen. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht. Sind Sie mit der nachfolgenden Verfügung nicht einverstanden, erheben Sie Beschwerde. In erster Instanz ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, in zweiter Instanz das Bundes­gericht. Es ist ratsam, diesen Weg nicht ohne Unterstützung zu gehen, denn die Verfahren sind kompliziert und kostenpflichtig. Beratend tätig sind zum Beispiel die Verbände Pro Infirmis (proinfirmis.ch) und Procap (procap.ch).

TIPP: Als Mitglied können Sie von der Unia auch in IV-Fragen Rechtsschutz erhalten.

IV-RENTE UND PENSIONSKASSE

Ein IV-Rentenentscheid ist grundsätzlich auch für die Pensionskasse verpflichtend und löst auch dort eine Rente aus. Dies gilt für den obligatorischen Bereich der zweiten Säule und nur für den ­Invaliditätsgrad, der für Ihre Erwerbstätigkeit berechnet wurde. Für den überobligatorischen Bereich gilt das Reglement Ihrer Pensionskasse. Darin sind allenfalls grosszügigere Leistungen vorgesehen – nachfragen lohnt sich! Bei unfallbedingter Invalidität kommt je nach Fall auch eine IV-Rente der Unfallversicherung hinzu (siehe Box).

WENN DIE RENTE NICHT REICHT

Wenn das Einkommen aus den Renten (IV, Pensionskasse plus je nachdem Unfallversicherung) und einem allfälligen Lohnerwerb nicht ausreicht, haben Sie Anrecht auf Ergänzungsleistungen.

PERIODISCHE ÜBERPRÜFUNG

IV-Renten werden immer unter dem Vorbehalt gesprochen, dass die Situation unverändert bleibt. Verändert sie sich zum ­Guten oder zum Schlechten, kann die Rente angepasst werden. Ver­sicherte haben deshalb eine Meldepflicht. ­Zudem führt die IV periodisch ­Revisionen durch. Eine ­spätere ­Erhöhung des Invaliditätsgrads ist ebenso möglich wie seine Senkung oder gar die Aberkennung des Rechts auf IV-Rente. Eine Kürzung oder Streichung der Rente ist oft hart. Immerhin stehen Ihnen gegen einen solchen Entscheid die gleichen Rechtsmittel zu wie beim Erstentscheid (siehe oben).

Und bei Unfall?

Als Arbeitnehmende sind Sie ­gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert, ab acht Arbeitsstunden pro Woche auch gegen Unfälle in der Freizeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent bezahlt die Unfallversicherung (UV) eine Rente von 80 Prozent des versicherten Verdiensts, bei geringerer Invalidität entsprechend weniger. Im ­Gegensatz zur IV richtet die UV bereits ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent eine Rente aus. Erhalten Sie von IV und UV eine Rente, beträgt diese maximal 90 Prozent des bisherigen Lohns.


Das ist die IVZangengeburt

ENTSTEHUNG. 1919, im Jahr nach dem Generalstreik und auf Druck der Arbeiter­bewegung, hatte der Bundesrat erstmals die Schaffung einer Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgeschlagen. Aber erst 1948 ­führte die Schweiz die AHV ein, und weitere 12 Jahre verstrichen, bis die IV Tatsache wurde – und dies auch erst, nachdem zwei Volksinitiativen der Partei ­der Arbeit und der SP dem un­willigen Parlament den Marsch geblasen hatten.

FINANZIERUNG. Die IV wird durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (je 0,7 Lohn­prozente) sowie durch Bundesmittel finanziert. Der Bundesbeitrag liegt gegenwärtig bei rund 40 Prozent der Gesamtkosten.

DIE LEISTUNGEN. Die Invalidenversicherung folgt in ihren Entscheiden und Massnahmen dem Prinzip «Eingliederung vor Rente». 2020 realisierte die ­IV für 211’000 Personen Eingliederungsmassnahmen. 247’000 Personen bezogen eine Rente. Mit 6,6 Milliarden Franken gibt die IV mehr Geld für Rentenzahlungen aus als für Massnahmen (2 Milliarden Franken).

NEU AB 2022. Die Anfang 2022 in Kraft tretende Revision bringt einen Wechsel zum stufenlosen Rentensystem. Nach wie vor beträgt eine Rente mindestens 25 und höchstens 100 Prozent. Die Stufen dazwischen (halbe und Dreiviertelsrente) entfallen, stattdessen entspricht die Rente künftig ­genau dem errechneten Invaliditätsgrad. Eine 63prozentige ­Invalidität führt also zu einer Rente von 63 Prozent. Die Neuerung gilt für Renten, die ab 2022 neu gesprochen werden, und kann bei Revisionen auf bisherige Renten angewandt werden.

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