Jugendarbeitsschutz: Ist ein ­zehnstündiger ­Arbeitstag für ­Jugendliche zulässig?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin 17 Jahre alt und mache eine ­Lehre als Verkäuferin in einem Mode­geschäft. Am Donnerstag ist bei uns Abendverkauf bis um 21 Uhr. Ich arbeite dann jeweils zehn Stunden pro Tag, und zwar morgens von 8 bis 12 Uhr und abends von 15 bis 21 Uhr. Das ist sehr streng. Und weil ich einen weiten ­Arbeitsweg und schlechte Verkehrs­verbindungen habe, kann ich über ­Mittag nicht nach Hause fahren. Ist ein solcher 10-Stunden-Arbeitstag überhaupt erlaubt?

LEHRE: Jugendliche dürfen nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Nein. Im schweizerischen Arbeitsgesetz gibt es für jugendliche Arbeitnehmende besondere Schutzvorschriften: Die tägliche Arbeitszeit beträgt nach Artikel 31 des Arbeitsgesetzes höchstens neun Stunden. Als Jugendliche gelten alle Personen bis zu ihrem 18. Geburtstag. Diese Höchstarbeitszeit gilt ausnahmslos, also auch dann, wenn dringende Arbeiten zu erledigen sind oder unerwartet viel ­Arbeit anfällt. Ihr Lehrbetrieb verstösst aber noch in einem zweiten Punkt gegen zwingende gesetzliche Vorschriften: Bei Jugendlichen muss die Tagesarbeit innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Zwischen 8 Uhr morgens und 9 Uhr abends sind es aber 13 Stunden. Falls Sie am Donnerstag um 8 Uhr zu ­arbeiten beginnen, so muss Ihr Arbeitstag spätestens um 20 Uhr zu Ende sein. Sie müssen also unbedingt mit Ihrer Chefin sprechen und sie auffordern, die gesetz­lichen Vorschriften zur Arbeitszeit ab sofort auch beim Abendverkauf einzuhalten.

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