Kinder- und Ausbildungszulagen stehen allen zu, die Kinder in ihrer elterlichen Obhut haben und für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Bezahlt werden sie allerdings nur auf Antrag.
ZULAGE FÜR ALLE ELTERN: Ob Hetero- oder gleichgeschlechtliche Paare – da macht das Gesetz keinen Unterschied. (Foto: Getty)
Das erste Lächeln – wunderbar! Und wie das Kleine mit seinem Patschhändchen nach dem Teddy greift – süss! Später die ersten Schritte, die ersten Worte, der erste Purzelbaum, der erste Schultag – unvergessliche Momente! Solcher Momente wegen hat man Kinder, liebt man Kinder, zieht sie gross … und lässt sich das auch eine Menge kosten. Das Zürcher Jugendamt hat den Aufwand mal durchgerechnet. Und kommt auf folgende Beträge: Das erste Kind im Haushalt kostet mit zunehmendem Alter (bis zum 18. Lebensjahr) ansteigend zwischen 1300 und 1800 Franken pro Monat, das zweite zwischen 800 und 1400 Franken zusätzlich. Mit jedem weiteren Kind sinken die Kosten pro Kind – aber nur noch wenig.
Mit Familienzulagen von 200 bis etwa 400 Franken pro Kind (siehe Tabelle) wird also aus der Elternschaft noch lange kein Geschäft. Aber doch geht es ums «Ha oder nid ha» und darum, dass Sie Ihr Recht auf diese Zulage optimal ausschöpfen.
Arbeiten beide Eltern, entsteht daraus kein doppelter Anspruch.
BIS ZUM ALTER 25
Ohne Kinder keine Familienzulagen – das ist die erste Voraussetzung. Ob das nun eigene Kinder sind, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder oder gar Geschwister und Enkelkinder, ist nicht entscheidend. Sondern, dass Sie für ihren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen. Ist das Kind bis 16 Jahre alt, erhalten Sie die Kinderzulage. Sobald das Kind nach der obligatorischen Schulzeit eine höhere Schule besucht oder eine Berufsausbildung beginnt, entsteht Ihr Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Die wird anstelle der Kinderzulage frühestens ab 15 Jahren und spätestens bis zum 25. Geburtstag ausbezahlt.
Besucht das Kind eine Lehre oder arbeitet während des Studiums, verdient es bereits eigenes Geld. Dennoch wird die Ausbildungszulage weiterhin bis zum Alter 25 ausbezahlt. Der Anspruch erlischt erst, wenn das Jahreseinkommen eines Jugendlichen oder jungen Erwachsenen höher ausfällt als die maximale volle AHV-Altersrente. Das sind im Moment 28 680 Franken. Zu beachten: Sie müssen jedes Jahr einen neuen Nachweis über den Ausbildungsgang der Kinder vorlegen.
Zulagen sind auch für Kinder möglich, die im Ausland wohnen. Arbeiten Vater, Mutter oder beide Eltern in der Schweiz, während ihre Kinder im Heimatstaat wohnen, haben sie Anrecht auf Familienzulagen, sofern die Schweiz mit dem entsprechenden Staat eine Vereinbarung hat und nicht ein Elternteil im Heimatstaat verblieben ist, dort einem Erwerb nachgeht und Kindergeld bezieht. Aktuell gilt dies für die Länder der EU, der EFTA sowie Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina.
WER DIE ZULAGE ERHÄLT
Arbeitet nur die Mutter oder nur der Vater, ist die Sache klar: Der berufstätige Elternteil meldet den Anspruch – meist direkt über die Firma – bei der Ausgleichskasse des Kantons an, in dem die Firma ihren Sitz hat. Wer also im Kanton Aargau wohnt, aber im Kanton Bern arbeitet, hat dessen (höhere) Kinderzulage zugute. Arbeiten beide Eltern, entsteht daraus kein doppelter Anspruch.
Leben sie beide im gleichen Haushalt und teilen sich die elterliche Sorge, wird es etwas komplizierter: Sind beide bei Firmen im Wohnsitzkanton angestellt, wird die Familienzulage über jenen Partner abgerechnet, der den höheren Lohn bezieht. Arbeitet nur ein Elternteil im Wohnsitzkanton, erhält dieser Teil die Zulagen. Falls der Partner jedoch in einem anderen Kanton arbeitet, der höhere Zulagen vergütet, kann er in diesem Kanton die Differenz zusätzlich geltend machen.
(Stand: 1.1.2022, Quelle: BSV)
BEI TEILZEIT
Nur weil Mama oder Papa Teilzeit arbeiten, kostet ein Kind nicht weniger. Es ist also nur gut und recht, dass auch in solchen Fällen die volle Familienzulage vergütet wird. Dabei liegt die untere Anspruchsgrenze bei einem Jahreslohn von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen AHV-Altersrente. Die liegt aktuell bei 14 340 Franken. Der für den Bezug von Familienzulagen erforderliche Jahresverdienst beträgt also 7170 Franken. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Lohn durch Anstellungen bei einer oder mehreren Firmen erzielt wird.
OHNE LOHN
Liegt der Lohn unter 7170 Franken oder ist jemand gar nicht erwerbstätig, besteht trotzdem ein Anrecht auf die volle Familienzulage – allerdings nur, wenn keine andere Person unterhaltspflichtig ist und die Familienzulage geltend machen kann, und nur, wenn das steuerbare Einkommen (zum Beispiel aus Sozialhilfe) tiefer liegt als 43 020 Franken.
BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Wird jemand arbeitslos und ist für Kinder alleine unterhaltspflichtig, wird zwar keine Familienzulage bezahlt. Hingegen vergütet die Arbeitslosenkasse einen Zuschlag zum Taggeld, dessen Höhe der entfallenden Familienzulage entspricht. Falls jedoch der andere Elternteil berufstätig ist und Lohn bezieht, muss dieser die ordentlichen Zulagen beantragen – auch wenn die Zahlungen bisher über den inzwischen arbeitslosen Elternteil gelaufen sind.
PS: Haben Sie bei der Lektüre dieses Beitrags entdeckt, dass Sie es in der Vergangenheit unterlassen haben, Ansprüche auf Familienzulagen geltend zu machen? Sie können die Zulagen bei Vorlage von Dokumenten, die Ihren Anspruch belegen, bis fünf Jahre rückwirkend nachfordern (Anlaufstelle: siehe Box).
Ausgleichskasse
Anträge für Familienzulagen laufen üblicherweise über die Firma, bei der Sie angestellt sind. Manche Firmen unterstützen Familien auch mit einem zusätzlichen Kindergeld. Die Zulagen werden in der Regel mit dem Lohn überwiesen. Entscheidungs- und Abrechnungsstelle ist aber immer eine Familienausgleichskasse – mit Fragen können Sie sich auch an diese direkt wenden. Die Adressen der kantonalen Kassen finden Sie hier: rebrand.ly/fakassen
ScheidungAn wen geht die Zulage?
Eine Scheidung oder Trennung ändert nichts am grundsätzlichen Anspruch auf Familienzulagen. Klar ist: Hat einer der Partner das alleinige Sorgerecht zugesprochen erhalten und bleibt auch nach der Scheidung Voll- oder Teilzeit berufstätig, stehen ihm auch die Familienzulagen zu, er kann sie selber beantragen und erhält sie direkt ausbezahlt. Wurde keinem der beiden Elternteile die alleinige elterliche Sorge zugesprochen, hat jener Teil die Zulagen zugute, bei dem die Kinder überwiegend leben.
KEINE VERRECHNUNG. Kompliziert kann es werden, wenn jener Elternteil, der das Sorgerecht zugesprochen erhalten hat, die Erwerbstätigkeit ganz aufgibt. Dann kann – und soll – der berufstätig bleibende Partner zwar die Zulage beantragen. Er muss sie jedoch dem Partner, in dessen Obhut die Kinder stehen, zusammen mit den vereinbarten Unterhaltszahlungen überweisen. Die Zulage darf nicht mit der Unterhaltszahlung verrechnet werden, sondern ist immer zusätzlich geschuldet. Bezahlt der zahlungspflichtige Partner die Kinderzulagen nicht, kann der andere Elternteil von der zuständigen Ausgleichskasse verlangen, dass die Zulagen künftig direkt vergütet werden.
EINVERNEHMLICH. Haben Eltern bei der Scheidung die «alternierende Obhut» vereinbart, übernehmen also die Obhut zu gleichen Teilen, lassen sich Kinderzulagen zwar nicht splitten – so modern ist das Gesetz noch nicht. Diese Form der Obhut setzt aber sowieso ein gutes gegenseitiges Einvernehmen voraus. Da dürfte auch das gerechte Aufteilen der Familienzulagen kein Problem sein.
Guten Tag
Ich möchte Sie Anfragen wegen meiner Frage.
Ich bin Geschieden seit 6 Jahren und habe zwei Kindern im alter von 13 Jahren und 15 Jahren meine Ex-Frau ist seit 2 Jahren nach Brasilien Ausgewandert nun meine Frage.
Bekomme ich die Kindernzulage weil ich in der Schweiz lebe, aber ich Bekomme eine IV Rente seit 6 Jahren. Die IV-Rente ist 4500,00 SFr. per Monat. Ist das möglich das ich die Kinderzulagen gekomme. Ich Bezagle ja auch Steuern und nicht zu wenig 8600,00 SFR. Steuern Bezahlen. Ist es möglich das ich die Kinder Rente bekomme.
Mit Freundlichen Grüssen M.Ramseier
Was wenn ich, 2.Jahrlernende und per 26.10. 18 Jahre alt, DIREKT meine Ausbildungszzulagen beanspruche, da ich per 01.11. nicht mehr bei meinem Vater wohne und dieser auch nicht mehr für mich finanziell aufkommt????
Alleinerziehende Mutter,ledig ein 10 Monat altes Kind
Arbeite noch nicht,seit März 2022 erhalte von nirgendwoher mein Kinderzulage !!!! Ich bin CH Bürgerin und mein Kind auch.
SVA schiebt auf Arbeitsplatz von leiblichem Vater weiter,Coop schiebt auf Gemeinde Döttingen weiter ………
Niemand will zahlen!!!
Leiblicher Vater ist italiener aber ohne standesamtliche Vaterschaftsannerkenung weil abgelaufene italenische Pass er hat!!!!ER kriegt irgendwelche Gründe nicht!!
Wie weiter , schöne Grüsse
Jessica