David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich habe einen Bürojob und arbeite von Montag bis Freitag. Aufgrund einer Ausnahmesituation in unserer Firma musste ich letzte Woche aber auch am Sonntag ins Büro. Da das sonst nie vorkommt, war das für mich so in Ordnung. Ich habe für diesen Sonntag auch einen Lohnzuschlag von 50 Prozent erhalten. Trotzdem fehlt mir nun die Erholungszeit für jenen Tag. Kann ich die fehlende Ruhezeit nachholen?
RECHT AUF RUHE: Wer ausnahmsweise am Sonntag arbeiten muss, hat Anspruch auf Erholungszeit. (Foto: Adobe Stock)
David Aeby: Ja. Sonntagsarbeit ist bei Bürojobs wie in Ihrem Fall grundsätzlich verboten. Vorübergehende Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen erlaubt, und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss dies von der zuständigen Behörde bewilligen lassen. Neben der zusätzlichen Entschädigung von 50 Prozent haben Sie, gestützt auf das Arbeitsgesetz (Art. 20 Abs. 2 ArG), Anspruch auf Erholung in folgendem Umfang: Haben Sie an jenem Sonntag bis zu fünf Stunden gearbeitet, muss Ihnen Ihre Firma diese Zeit durch Freizeit ausgleichen. Dieser Ausgleich muss innert vier Wochen erfolgen. Haben Sie länger als fünf Stunden gearbeitet, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Wurde Ihnen dieser nicht bereits in der Woche vor der Sonntagsarbeit gewährt, muss er Ihnen in der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit gewährt werden, und zwar im Umfang von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Zusammen mit der täglichen Ruhezeit ergibt dies mindestens 35 Stunden und muss die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen.