Federica Colella von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich bin Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die zuständige Behörde hat mir eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) mit der Begründung erteilt, dass ich mich noch in der Probezeit befinde. Muss ich das Ende meiner Probezeit abwarten, bevor ich die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) verlangen kann?
B-AUSWEIS: Das Ende der Probezeit ist keine Voraussetzung für das Aufenhaltsrecht. (Foto: Keystone)
Federica Colella: Nein. Das Abkommen über die Freizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten garantiert Angehörigen eines Vertragsstaates unter bestimmten Bedingungen ein Aufenhaltsrecht. Ein solches Recht wird insbesondere Arbeitnehmenden garantiert. Arbeitnehmende, die unbefristet oder für einen befristeten Zeitraum von mehr als einem Jahr eingestellt wurden, haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. In der Schweiz ist dies der Ausweis B EU/EFTA. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) wird Arbeitnehmenden erteilt, die für einen befristeten Zeitraum von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr angestellt wurden. Die Unterzeichnerstaaten dürfen die im FZA vereinbarten Bedingungen für das Aufenthaltsrecht nicht von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen. Deshalb haben Sie Anrecht auf einen B EU/EFTA-Ausweis. Das Ende der Probezeit ist nämlich keine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nach dem FZA.