Jobwechsel: So gelingt Ihnen der schlanke Abgang

Eine Stelle zu kündigen ist Ihr gutes Recht. ­Beachten Sie dabei aber die vertraglichen Fristen und die formalen Regeln. Und bedenken Sie die Risiken, wenn Sie kündigen, ohne einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche zu haben.

JOBWECHSEL: Bereiten Sie Ihren Absprung gut vor. (Foto: Getty)

Sie möchten sich beruflich verändern. Sie haben ein tolles Angebot von einer anderen Firma erhalten. Oder Sie haben einen Job an Ihrem neuen Wohnort gefunden und wollen in Zukunft aufs stundenlange Pendeln verzichten. Solche Vorgänge sind Alltag in der Arbeitswelt: Jedes Jahr wechseln über zehn Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz die Stelle. Stellenwechsel heisst: neuen Vertrag unterschreiben, bisherige Stelle kündigen. Und natürlich gilt es auch bei der Kündigung, ein paar Regeln einzuhalten.

Geht die Kündigung von Ihnen aus, haben Sie genau gleich das Recht auf ein Arbeitszeugnis.

KÜNDIGUNGSFRIST

Kündigungsfristen sind einerseits vorteilhaft: Sie schützen Sie davor, von einem Tag auf den anderen auf der Strasse zu stehen, wenn die Firma Sie los werden will. Die gleichen Fristen schützen aber auch die Firma: Falls Sie Ihren Job aufgeben wollen, kann sie doch noch eine Weile auf Ihren Einsatz zählen und hat etwas Zeit, Ihre Nachfolge zu regeln. Die Kündigungsfristen gelten nämlich für beide Seiten. Nach Obligationenrecht betragen sie in der Probezeit 7 Kalendertage, im ersten Dienstjahr ­1 Monat, im zweiten bis neunten Jahr 2 Monate und ab dem zehnten Dienstjahr 3 Monate. Das sind Mindestfristen, vielleicht gelten in Ihrem GAV (gav-service.ch) oder in Ihrem Arbeitsvertrag auch längere Fristen.

Die Kündigung eines unbefristeten Vertrags gilt jeweils aufs Monatsende. Zum Beispiel: Bei einer dreimonatigen Frist müssen Sie Ihre Kündigung per 31. Oktober im Monat Juli einreichen. Auf jeden Fall so, dass sie spätestens am 31. Juli bei der Firma ankommt.

Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, etwa wegen sexueller Belästigung oder wenn die Firma trotz wiederholter Mahnung den Lohn nicht bezahlt. Lassen Sie sich vor diesem Schritt aber von der Unia Ihrer Region ­beraten.

VORZUGSWEISE SCHRIFTLICH

Falls im Arbeitsvertrag nichts anderes steht, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist es aber so oder so besser, Sie kündigen schriftlich per Einschreiben oder Sie überreichen das Schreiben persönlich und lassen sich den Erhalt auf ­einer Kopie bestätigen. Einen Kündigungsgrund müssen Sie nicht nennen, die Firma kann sich aber danach erkundigen. Wenn Sie die Firma im Frieden verlassen, besteht ja meist auch kein Grund, aus Ihren Motiven ein Geheimnis zu machen. Übrigens: Selbstverständlich haben Sie auch dann ein Arbeitszeugnis zugute, wenn Sie selber kündigen.

KEINE SPERRFRISTEN

Geht die Kündigung von der Firma aus, muss sie zum Schutze der ­Arbeitnehmenden verschiedene Sperrfristen beachten, zum Beispiel bei Krankheit und Unfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder bei Militär- oder Zivildienst. Sie selber sind an solche Sperrfristen aber nicht gebunden. Haben Sie beispielsweise Ende Juli auf den 31. Oktober gekündigt und wollen am 1. November bereits die neue Stelle antreten, könnten Sie die Firma auch dann Ende Oktober verlassen, wenn Sie den ganzen Monat September über krank geschrieben wären. Hätte die Firma auf den gleichen Zeitpunkt gekündigt, würde Ihr Arbeitsvertrag noch bis am 30. November ­gelten.

VORZEITIGER ABGANG

Drängt die neue Firma darauf, dass Sie möglichst morgen schon bei ihr eintreten? Falls Sie vor dem Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden wollen, sind Sie auf das Einverständnis der bisherigen Firma angewiesen. Haben Sie noch erhebliche Ferienguthaben und wollen Sie diese nutzen, um an der neuen Stelle früher zu starten, liegt das in Ihrem Ermessen, sofern Sie im neuen Job nicht eine Tätigkeit ausüben, die Ihrer früheren Firma schaden könnte (Konkurrenzierung). Einfach vorzeitig zu verduften ist übrigens keine gute Lösung. Beenden Sie das Arbeitsverhältnis einseitig und willkürlich, schulden Sie der Firma ­einen Viertel des Monatslohns. Und weist die Firma nach, dass ihr durch Ihr Fernbleiben ein mate­rieller Schaden entstanden ist, kann sie diesen einklagen.

OHNE NEUE STELLE

Ist Ihre Arbeit streng und mühsam, sind die Kollegen abweisend und die Vorgesetzten chaotisch, fordernd und unfähig, auch mal ein Lob auszusprechen? Vieles spricht dafür, trotz Ihrem Frust nicht einfach den Bettel hinzuwerfen, sondern zügig auf Stellen­suche zu gehen und erst zu kündigen, wenn Sie einen neuen Job ­haben. Denn: Falls Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst haben und deshalb vor­übergehend ohne Stelle sind, brummt Ihnen die Arbeitslosenversicherung Einstelltage auf – je nach Einstufung Ihres Eigenverschuldens bis zu 60 Tage, für die Sie keine Arbeits­losenentschädigung erhalten.

Erspart bleibt Ihnen dies nur, wenn Sie beweisen können, dass Ihr Verbleib in der gekündigten Stelle unzumutbar gewesen wäre. Dafür müssen Sie aber Belege vorweisen – zum Beispiel ein Arztzeugnis, wenn Sie gesundheitliche Gründe geltend machen. Ein angespanntes Arbeitsverhältnis oder ein nach Ihrer Meinung zu tiefer Lohn (der aber im Rahmen des GAV oder üblicher Normen liegt) schützt Sie nicht vor Einstelltagen, ebenso wenig wie häufige Überstunden, solange diese die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten (45 bis 50 Stunden pro Woche, je nach Branche). Was Sie bei einer Kündigung ohne ­Anschlusslösung auch bedenken müssen: Eine länger dauernde Arbeitslosigkeit hinterlässt in Ihrem Lebenslauf eine Spur, die Sie bei künftigen Bewerbungen jeweils ­erklären müssen.

Freigestellt – mit vollem Lohn kündigen

Sie Ihre Stelle, darf die Firma Sie zwar mit sofortiger Wirkung freistellen, Ihnen also die weitere Mitarbeit verbieten. Sie schuldet Ihnen aber bis zum Ende der Kündigungsfrist den vollen Lohn einschliesslich aller normalerweise anfallenden Zulagen. Überstundenguthaben dürfen nur angerechnet werden, wenn Sie das erlauben oder wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden durch Freizeit kompensiert werden. Und: Ist Ihr Ferienguthaben geringer als die Zeit der Freistellung, gelten die Ferien mit der Freistellung als bezogen.


Befristet oder Temporär Spezialfälle

Fristen und Kündigungsregeln sind bei befristeten Arbeitsverträgen und in Temporärverhältnissen etwas anders als bei den unbefristeten Verträgen.

BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG. Im befristeten Arbeitsvertrag stehen Beginn und Ende fest. Läuft der Vertrag aus, müssen Sie also gar nicht kündigen. ­Dafür kann er nicht vorzeitig gekündigt werden. Natürlich gibt’s Ausnahmen. So können Sie während einer allfälligen Probezeit (maximal drei Monate) mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Wie bei den unbefristeten Verträgen ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (siehe Haupttext).

TEMPORÄRARBEIT. Haben Sie ­einen Vertrag mit einer Temporär­agentur, gilt der allgemeinverbindliche GAV Personalverleih. Er legt fest, dass das Arbeitsverhältnis in der dreimonatigen Probezeit mit einer Frist von zwei ­Arbeitstagen kündbar ist. Sind Sie in Temporärarbeit längere Zeit für die gleiche Firma tätig, ist dieses Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten mit zwei Tagen Frist kündbar, vom vierten bis sechsten Monat mit sieben Tagen und danach mit ­einem Monat Frist.

WENN DIE FIRMA KÜNDIGT. Geht die Kündigung nicht von Ihnen aus, sondern von der Firma, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und Bescheid wissen über Sperrfristen und missbräuchliche Kündigungen. Lesen Sie dazu den Beitrag im work (rebrand.ly/kuendwork) und die Informationen auf der Unia-Website (rebrand.ly/kuendinfo).

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