Federica Colella von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich war während längerer Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Meine damalige Firma hatte eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die sie gegen Gewährung von Taggeldern von der Lohnfortzahlung befreite. Da ich nun das Rentenalter erreicht habe, musste ich feststellen, dass der Betrag der Taggelder, die mir während dieser Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wurden, nicht als Lohn bei der AHV deklariert wurde. Müsste mir die AHV den Betrag nicht anrechnen?
PENSIONIERUNG: Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann sich auf die AHV auswirken. (Foto: Adobe Stock)
Federica Colella: Nein. Denn bei Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmende für eine bestimmte Zeit Anspruch auf ihren Lohn oder alternativ auf Krankentaggelder. Je nachdem, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Einige Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge verpflichten die Firmen, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Ist im Vertrag nichts vorgesehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn während der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ist jedoch begrenzt.
Hat Ihre Firma hingegen eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, ist sie von der Lohnfortzahlungspflicht befreit. Allerdings muss die Krankentaggeldversicherung Ihnen Taggelder gewähren, die zumindest gleichwertig sind mit den Leistungen, auf die Sie auf der Grundlage der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht während der Krankheit Anspruch gehabt hätten. Diese Gleichwertigkeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn sie während mindestens 720 Tagen 80 Prozent Ihres Lohns erhalten und wenn Ihre Firma die Hälte der Prämien bezahlt.
AUSWIRKUNGEN AUF DIE AHV. Aber: Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei den Krankentaggeldern nicht um Lohn. Deshalb werden Ihnen keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Und aus diesem Grund wird auch der Betrag der bezogenen Taggelder den verschiedenen Sozialversicherungen, darunter auch der AHV, nicht gemeldet. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn Ihre Firma Ihnen weiterhin den vollen Lohn zahlt und sie im Gegenzug die Taggelder erhält, werden von der Differenz (also von 20 Prozent des Lohnes) Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann sich also auf die AHV auswirken. Es ist daher ratsam, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu erkundigen, um eine Beitragslücke zu vermeiden, die zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnte.
Zu beachten ist, dass auch die BVG-Pensionskassen diesbezüglich besondere Bestimmungen haben. Sie sollten das Reglement der Pensionskasse konsultieren, um zu erfahren, welche Regeln im konkreten Fall gelten.