David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
SACKGELD AUFBESSERN MIT FERIENJOB: Beiträge in die AHV und in die Pensionskasse einzahlen muss dabei erst, wer volljährig ist. (Foto: jugend-job-börse-bern)
Ich bin 17 Jahre alt, gehe ins Gymnasium und putze in meinen Ferien das Schulhaus, um etwas Geld dazuzuverdienen. Mir wurde gesagt, dass ich dafür einen Stundenlohn von 17 Franken bekäme. Werden davon noch AHV- und Pensionskassenbeiträge abgezogen?
David Aeby: Nein. Die AHV-Pflicht beginnt erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Im laufenden Jahr werden dir also für die AHV noch keine Abzüge gemacht. Solltest du aber nächstes Jahr wieder arbeiten, dann werden dir von deinem Lohn 5,3 Prozent abgezogen. Von diesen 5,3 Prozent geht der Grossteil an die AHV, ein kleiner Teil davon an die Invalidenversicherung (IV) sowie an die Erwerbsersatzordnung für Militärdienst, Zivildienst, Mutterschaft und Vaterschaft (EO).
Pensionskassenbeiträge werden ebenfalls erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres abgezogen. Im Gegensatz zur AHV bezahlt man bei der Pensionskasse allerdings nur dann Beiträge, wenn man pro Jahr mehr als 21 510 Franken verdient. Das ist bei einem Ferienjob wohl kaum der Fall.
Witwerrente: Darf die AHV meine Rente streichen?
Ich bin ein 50jähriger Mann und habe einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist 23 Jahre alt. Meine Tochter ist 18 und im dritten Lehrjahr. Vor vier Jahren ist meine Ehefrau bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Von der AHV bekomme ich seither eine Witwerrente und für meine Tochter eine Waisenrente. Die Waisenrente für meinen Sohn ist erloschen, seit er seine berufliche Ausbildung beendet hat. Vor kurzem hat mir die AHV nun mitgeteilt, sie werde mir jetzt keine Witwerrente mehr auszahlen, da meine Tochter jetzt volljährig werde. Die Waisenrente für meine Tochter bleibe aber weiter bestehen. Darf die AHV meine Witwerrente einfach streichen?
David Aeby: Nein. Zwar steht im Artikel 24 des AHV-Gesetzes, dass ein verwitweter Mann nur so lange eine Witwerrente erhalte, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt sei. Doch ein eben gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat diese Regelung gerade geändert. Jetzt können Witwer auf den gleichen Bestimmungen bestehen, die bisher nur für verwitwete Frauen galten. Das heisst: Die Witwerrente wird nicht gestrichen, wenn das Kind volljährig wird. Und waren verwitwete Personen zum Todeszeitpunkt des Ehepartners oder der Ehepartnerin 45jährig oder älter und hat die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert, erhalten sie auch dann eine Witwer- oder eine Witwenrente, wenn sie keine Kinder haben.
Witwer können in der Schweiz also fortan unter den gleichen Bedingungen wie Witwen eine Rente fordern.