Das offene Ohr
Praktikum: Wie hoch ist das Taggeld bei einem Unfall?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

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Mein 16jähriger Sohn überlegt sich, die Lehre zum Fachmann Betreuung zu machen. Dafür macht er derzeit ein Praktikum in einer Kita im Kanton Bern. Dort verdient er 800 Franken pro Monat. Kürzlich hatte er einen Unfall und war den ganzen September arbeitsunfähig. Nun ist die Lohnabrechnung gekommen. Dort steht, dass unser Sohn 974.90 Franken Unfalltaggelder erhalte. Also einen Betrag, der höher ist als der Lohn. Ich dachte aber, die Unfallversicherung zahle nur 80 Prozent des Lohnes. Muss mein Sohn dem Arbeitgeber nun etwas zurückbezahlen?

Myriam Muff: Nein. Es stimmt zwar, dass das Taggeld laut Gesetz 80 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Für Praktikantinnen und Praktikanten gilt jedoch eine Spezialbestimmung. Ihnen wird vor Vollendung des 20. Altersjahrs mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes und davon wiederum 80 Prozent als Unfalltaggeld ausbezahlt. Der Höchstbetrag des ver­sicherten Verdienstes liegt laut Gesetz bei 148 200 Franken im Jahr bzw. 406 Franken pro Tag. Für Ihren 16jährigen Sohn ergibt dies nach obiger Berechnung ein Taggeld von 32.48 Franken. Da der September 30 Tage hat, hat ihr Sohn deshalb zu Recht 974.40 Franken erhalten. Zurückbezahlen muss er nichts.

Damit ist aber auch gleich gesagt, dass der Praktikumslohn Ihres Sohnes sehr tief ist. Immerhin gibt es heutzutage in mehreren Kantonen ­Regelungen, die verbieten, dass Praktikantinnen und Praktikanten beliebig lange zu Tiefstlöhnen angestellt werden. Im Kanton Bern zum Beispiel. Hier gilt: Hat Ihr Sohn eine Zusage für eine Lehre, darf das Praktikum maximal ein Jahr dauern. Ansonsten maximal 6 Monate. Danach gilt ein ­Monatslohn für Ungelernte von mindestens 3000 Franken. Diese Regelung kann allerdings je nach Kanton anders ausfallen.

Haftung: Darf der Chef einen Schaden vom Lohn abziehen?

Mein Chef hat mir 200 Franken vom Lohn abgezogen, weil die Gästegruppe, die ich als Serviceangestellte im Restaurant bedient habe, ihre Getränke nicht bezahlt hat. Nachdem die Gäste über eineinhalb Stunden auf ihr Essen hatten warten müssen, verlies­sen sie das Lokal, ohne zu bezahlen. Ich bin mir keiner Schuld bewusst, da ich die Gruppe immer wieder vertröstet und mich um sie gekümmert habe. Darf mir mein Chef deshalb das Geld einfach vom Lohn abziehen?

Myriam Muff: Nein. Die Haftung der Arbeitnehmenden ist in Art. 321 e OR geregelt. Sie basiert auf vier Säulen, die alle gegeben sein müssen, damit eine Haftung überhaupt in Frage kommt. Fehlt auch nur eine davon, ist eine Haftung von vornherein ausgeschlossen. Diese vier Säulen der Haftung sind:

1. das Vorliegen einer Vertragsverletzung (durch den Arbeitnehmer),
2. das Vorliegen eines Schadens,
3. der Zusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden
4. sowie ein Verschulden des Arbeitnehmers (fahrlässiges oder vorsätz­liches Verhalten des Angestellten).

Im konkreten Fall dürfte Ihr Arbeit­geber nicht beweisen können, dass die Gästegruppe das Restaurant verlassen hat, weil Sie Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt haben. Ihr Chef darf Ihnen die nicht bezahlten Getränke somit auch nicht vom Lohn abziehen.

 

1 Kommentare

  1. Philipp 22. Februar 2023 um 12:32 Uhr

    Guten Tag

    Am 1.11.22 startete ich Geb. 18.05.1982 für 6. Mt. ein Praktikum im agogischen Bereich. Nun habe ich mir den Fuss gebrochen. Leider ist mein monatliches Praktikumssalär nur 1924.- Brutto.
    Wie sieht das weitere vorgehen aus? Kann man das Praktikum verlängern und erhalte ich nur 80% von meinem Bruttolohn?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Beste Grüsse
    Simone

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