Nicole Debrunner von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich bin von Beruf Schauspieler. Das bringt es mit sich, dass ich immer mal wieder zeitlich begrenzt für eine Produktion gebucht werde, dazwischen aber auch oftmals ohne Beschäftigung bin. Folglich muss ich regelmässig Arbeitslosenentschädigung beziehen. Bei jeder Anmeldung wird mir von der Arbeitslosenkasse jeweils ein Tag nicht bezahlt, obwohl ich die allgemeinen Wartetage bereits bestanden habe. Ist das korrekt?
Nicole Debrunner: Ja. Aufgrund Ihres Berufes haben Sie neben den fünf allgemeinen Wartetagen, die einmalig bei Beginn der Rahmenfrist gelten, jeweils zusätzlich einen besonderen Wartetag bei jeder Neuanmeldung innerhalb der laufenden Rahmenfrist. Dieser gilt für Personen, die nach einer Saisontätigkeit oder – wie bei Ihnen – nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, arbeitslos werden. Als solche Berufe gelten etwa Musikerin, Schauspieler, Artistin sowie Journalistin oder Journalist. Demgegenüber gilt bei Temporärarbeitenden, Aushilfen und Beschäftigten bei Arbeit auf Abruf keine besondere Wartezeit, sofern sie nicht in einem der erwähnten Berufe tätig sind. Die besondere Wartezeit kann allerdings entfallen, wenn zum Beispiel das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch mindestens ein Jahr gedauert hat oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird.
Arbeitslos nach dem Schulabschluss: Wie lange muss ich auf Taggelder warten?
Endlich bin ich mit der obligatorischen Schulzeit fertig. Da ich aber leider im Anschluss keine Lehrstelle gefunden habe und auch keine weiterführende Schule besuchen möchte, habe ich mich arbeitslos gemeldet. Nun hat mir die Arbeitslosenkasse mitgeteilt, dass ich erst 120 Tage nach meiner Anmeldung Leistungen beziehen könne. Kann das sein?
Nicole Debrunner: Ja. Sie haben sich unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit arbeitslos gemeldet. Dadurch profitieren Sie zwar von der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, was heisst, dass Sie in den letzten zwei Jahren nicht mindestens 12 Monate gearbeitet haben müssen, um Leistungen zu erhalten. Allerdings gilt unabhängig von Alter oder Unterhaltspflichten eine besondere Wartezeit von 120 Tagen. Dasselbe gilt auch für alle, die sich nach einer Umschulung oder Weiterbildung arbeitslos melden. Ihr versicherter Verdienst wird dann anhand einer Pauschale bestimmt. Die Pflicht zur Stellensuche trifft Sie bereits vor Schulabschluss.
Als besondere Wartezeit gelten ausserdem nur Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind. Weil dies bedeutet, dass Sie während fünf Monaten keine finanzielle Unterstützung erhalten, ist es von Vorteil, sich direkt nach dem Schulabschluss bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.