David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
ABGESICHERT IM DIENST: Während der RS zahlt bei Unfall und Krankheit die Militärversicherung. (Foto: Keystone)
Ich muss Anfang März in die Rekrutenschule (RS) und gehe anschliessend ein halbes Jahr ins Ausland auf Reisen. Muss ich während dieser Zeit in der Schweiz krankenversichert bleiben?
David Aeby: Nein und ja: Während Militärdiensten, die länger als 60 aufeinanderfolgende Tage dauern – was bei der RS ja der Fall ist –, können und sollten Sie Ihre obligatorische Grundversicherung sistieren. Dasselbe gilt für lange Zivildiensteinsätze. Während der Dienstzeit sind Sie nämlich über die Militärversicherung für die Risiken durch Krankheit und Unfall versichert. Aber Achtung: Falls Sie eine freiwillige Zusatzversicherung haben, sollten Sie diese behalten. Ist sie einmal gekündigt, sind die Versicherer nicht verpflichtet, Sie wiederaufzunehmen.
Anders als in der RS müssen Sie während Ihrer Auslandreise die obligatorische Krankenversicherung behalten. Die Versicherungspflicht endet nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, was bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt aber nicht der Fall ist. Zu beachten ist jedoch, dass die obligatorische Krankenversicherung Leistungen im Ausland nur bei notfallmässigen Behandlungen übernimmt. Ausserdem zahlt die Krankenkasse maximal den doppelten Betrag von dem, was die gleiche Behandlung in der Schweiz kosten würde. Deshalb empfehle ich Ihnen für die Zeit während Ihres Auslandaufenthaltes den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung, falls Sie nicht schon eine haben.
Arbeitszeit: Muss der Chef die Vor- und Nacharbeit bezahlen?
Ich arbeite in einem kleinen Quartierladen als Hilfsverkäuferin. Der Laden hat jeweils von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr geöffnet. Damit ich die Kasse am Morgen pünktlich bedienen kann, muss ich mindestens 10 Minuten früher da sein. Am Abend, wenn wir um 18 Uhr schliessen, benötige ich fürs Abrechnen jeweils mindestens 15 Minuten. Mein Chef will mir diese Zeit jedoch nicht bezahlen. Habe ich das Recht, dies trotzdem einzufordern?
David Aeby: Ja. Die Zeit, während deren Sie sich als Angestellte zur Verfügung Ihres Arbeitgebers zu halten haben, gilt gemäss Arbeitsgesetz (Verordnung 1, Artikel 13) als Arbeitszeit. In Ihrem Fall gibt es keinen Zweifel, dass Sie die von Ihnen genannten Vor- und Nachbereitungen im Zusammenhang mit der Kasse machen müssen, um Ihre Arbeit erfüllen zu können. Es wird kaum im Sinne Ihres Chefs sein, dass Sie diese Arbeiten erst ab 8 Uhr erledigen, da Sie damit die Kundinnen und Kunden vergraulen würden. Ich empfehle Ihnen deshalb, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und Ihn darauf hinzuweisen, dass er Ihnen von Gesetzes wegen die gesamte Arbeitszeit vergüten muss. Sollte sich Ihr Chef weiterhin weigern, melden Sie sich bei der Unia in Ihrer Region.