Ratgeber
Jedes Jahr in Ihrem Briefkasten: Was Sie über den Lohnausweis wissen müssen

Für Ihre Steuererklärung benötigen Sie den Lohnausweis. So kontrollieren Sie ihn.

HINSEHEN: Was im Lohn­ausweis steht, hat grosse Auswirkung auf ­die Höhe Ihrer Steuern. ­Und muss faktentreu sein! (Foto: Adobe Stock)

Wie viel haben Sie im vergangenen Jahr verdient? Das inter­essiert die Steuerbehörde bald wieder brennend, und Sie werden Ihre Einkünfte deklarieren müssen. Dafür erhalten Sie Lohnausweise und Rentenbescheinigungen – von der Firma oder den Firmen, für die Sie gearbeitet haben, und je nachdem von der Arbeitslosenversicherung, der AHV/IV und der Pensionskasse.

RECHTE UND PFLICHTEN. Ihr Lohnausweis ist mehr als ein dicht beschriebenes Formular: Er ist eine Urkunde. Ihre Firma muss darin alle geldwerten Leistungen an Sie vollständig und korrekt angeben. Unterlässt die Firma es, Lohnausweise auszustellen, oder füllt sie sie falsch aus, ist das eine strafbare Pflichtverletzung oder eine Urkundenfälschung. Sendet Ihnen die Firma den Lohnausweis nicht rechtzeitig zu, mahnen Sie sie. Bleibt die Mahnung erfolglos, melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Steuerbehörde. Diese wird dem zuständigen Lohnbüro Beine machen! (Die Kantone BE, FR, SO, BS, VD, VS, NE und JU verlangen übrigens von den Firmen, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der Steuerverwaltung zustellen.)
In der Pflicht stehen aber auch Sie als Steuerpflichtige: Sie müssen Ihre finanziellen Verhältnisse wahr und vollständig deklarieren. Das bedeutet zum einen, dass Sie in der Steuererklärung alle Einkommensnachweise tatsächlich aufführen und bei­legen – also neben dem «grossen» Lohnausweis auch Ausweise über Minirenten oder kleine Zwischenverdienste. Und es heisst zum andern, dass Sie bei der Firma vorstellig werden sollten, wenn sich im Lohnausweis für Sie leicht erkennbare Fehler eingeschlichen haben. Kommt ans Licht, dass Lohnbeträge oder Naturalleistungen wie etwa ein privat nutzbares Geschäftsauto im Ausweis vergessen gingen, kann das für Sie Nachsteuern samt Zins zur Folge haben.

Für die Firma ist es Pflicht, Lohnausweise auszustellen.

ANGABEN PRÜFEN. Kontrollieren Sie die im Lohnausweis aufgeführte Lohnsumme. Es müssen alle erfolgten Zahlungen enthalten sein. Also Salär, Zulagen, Gratifikationen, Provisionen, Boni und Versicherungstaggelder. Auch Lohnbestandteile wie Provisionen, die schon genau berechnet wurden, aber erst im Folgejahr ausbezahlt werden, muss die Firma mit einrechnen. Für den Nettolohn werden die Beiträge für AHV, IV, EO, ALV und Nichtbetriebsunfallversicherung abgezogen.

Zum Lohn kommen möglicherweise Nebenleistungen hinzu. Stellt Ihnen die Firma ein Geschäftsauto auch privat zur Verfügung, wird Ihnen ein Privatanteil als Lohnbestandteil zugerechnet. Und steht ein Kreuzchen bei «Kantinenverpflegung / Lunch-Checks»? Das muss sein, falls das Kantinenmenu ohne Getränke unter 10 Franken kostet, und hat zur Folge, dass Sie bei der Steuer­erklärung in einigen Kantonen gar nichts, beim Bund und in den meisten Kantonen nur Fr. 7.50 pro Mahlzeit statt 15 Franken für die auswärtige Verpflegung abziehen können.

Falls Ihnen auf dem Lohnausweis Vergünstigungen bescheinigt werden, die zu ­Unrecht aufgeführt sind, besprechen Sie das mit der Firma. Denn die Mehrsteuern, die aus diesen Angaben entstehen, bezahlen schliesslich Sie!


«Kantinenfrass» Schmeckt nicht gilt nicht

Kreuzt die Firma in Ihrem Lohnausweis das Feld «Kantinenverpflegung» an, dürfen Sie fürs Mittag­essen auswärts nur den halben oder keinen Abzug machen (s. oben) – auch wenn Sie sich lieber anderswo teurer verpflegen. Selber schuld, findet der Fiskus. Ausser, Sie ­machen geltend, dass Ihre Gesundheit das ­Kantinenessen nicht vertrage – und belegen das mit einem ärztlichen Zeugnis. (jk)

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