Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
KLARE SACHE: Bei der Arbeit muss ein Gratis-WC vorhanden sein. Dafür muss der Chef sorgen. (Foto: ZVG)
Ich gebe jeweils vier Mal pro Woche vierstündige Töpferkurse. Einschliesslich der Vor- und Nachbereitungszeit, zu der auch das Brennen der Tongegenstände gehört, bin ich jeweils etwa 6 Stunden bei der Arbeit. Im Gebäude, in dem ich die Kurse anbiete, müssen die sanitären Anlagen renoviert werden. Das wird etwa zwei Wochen dauern. Nun wurden wir Kursleiterinnen und -leiter informiert, dass uns während dieser Zeit keine Toiletten zur Verfügung gestellt werden könnten. Wir sollten die öffentliche Toilette im nahe gelegenen Bahnhof benutzen. Um dorthin zu gehen, brauchen wir aber jedesmal rund 5 Minuten, und gratis ist das WC auch nicht. Frauen zahlen dort 2 Franken. Darf unser Arbeitgeber so vorgehen?
Regula Dick: Nein, Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine Toilette zur Verfügung stellen, die sie gratis benutzen können. Dies hat der Gesetzgeber in einer Verordnung zum Arbeitsgesetz (Art. 32 ArGV 3) ausdrücklich festgehalten. Er muss somit dafür sorgen, dass Sie Zugang zu einer kostenlosen Toilette haben, die Sie auch in angemessener Zeit erreichen. Beispielsweise, indem er eine mobile Toilette zur Verfügung stellt oder Ihnen je nachdem ermöglicht, die Toiletten in einem umliegenden Gebäude zu nutzen.
Schwangerschaft: Kann mir mein Chef deswegen einfach kündigen?
Ich arbeite seit fünf Monaten mit einer 40-Prozent-Anstellung als Verkäuferin in einem Detailhandelsgeschäft. Vor kurzem hat mir meine Ärztin bestätigt, dass ich im zweiten Monat schwanger bin. Ich bekomme mein zweites Kind und freue mich sehr! Mein Chef war von dieser Nachricht allerdings weniger erfreut. Er hat mir mitgeteilt, ich befände mich noch in der Probezeit und er werde mir kündigen müssen. Er könne sich nicht schon wieder Abwesenheitszeiten aufgrund einer Schwangerschaft leisten. Und weil ich nur 40 Prozent arbeite, sei meine Probezeit eben länger als sonst, nämlich 7,5 statt 3 Monate. Stimmt das?
Regula Dick: Nein, bei einer Teilzeitanstellung verlängert sich die Dauer der Probezeit nicht. Da sie vertraglich drei Monate vereinbart hatten, endete die Probezeit nach Ablauf von drei Monaten. Ausserhalb der Probezeit kann man Ihnen während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt des Kindes nicht kündigen.
Wenn Sie sich noch in der Probezeit befänden, wäre eine Kündigung wegen Ihrer Schwangerschaft zwar gültig, jedoch missbräuchlich. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verbietet es nämlich, eine Person aufgrund ihres Geschlechts zu diskriminieren. Das wäre bei einer Entlassung wegen Schwangerschaft eindeutig der Fall. Ihr Chef würde gegen geltendes Recht verstossen, und Sie hätten laut Gesetz Anspruch auf eine Entschädigung.