Das offene Ohr
Ferien: Kürzung wegen Vaterschaftsurlaubs?

Marina Wyss von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

PAPAGLÜCK: Frischgebackene Väter können zwei Wochen daheim sein. Ohne Ferienabzug. (Foto: iStock)

 

Wegen eines Unfalls war ich letztes Jahr bei der Arbeit 3 Monate ab­ wesend. Ausserdem ist mein Sohn zur Welt gekommen, und ich habe zwei Wochen Vaterschaftsurlaub bezogen. Ich habe gemäss meinem Arbeits­ vertrag Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Mein Chef hat meinen Ferien­ anspruch für 2022 nun aber um 5,2 Tage gekürzt. Ist das richtig?

MARINA WYSS: Nein, die Berechnung ist in Ihrem Fall nicht korrekt. Zwar sieht das Gesetz bei unverschuldeten Ab­ wesenheiten von mehr als einem Monat tatsächlich vor, dass die Ferien gekürzt werden können. Für jeden vollen Monat darf der Ferienanspruch um einen Zwölf­ tel gekürzt werden, wobei der erste Monat nicht zählt. In Ihrem Fall ist die Kürzung allerdings zu hoch, weil das Ge­ setz eine Reihe von Ausnahmen kennt, bei denen kein Ferien­abzug ge­macht werden darf. Eine davon ist der Vater­schaftsurlaub. Somit dürfen 2 Wochen (also 0,5 Mo­nate) nicht zur Arbeitsabwe­senheit dazu­gezählt wer­den. Ihr Chef darf also nur die Abwesen­ heit von zwei vollen Monaten berück­ sichtigen. Daraus ergibt sich eine Kür­zung von 4,16 Ferientagen. Je nach­ dem, in welcher Branche Sie arbeiten, ist auf Ihr Arbeitsverhältnis auch ein Ge­samtarbeitsvertrag (GAV) anwendbar. Dieser kennt allenfalls eine Regelung, mit der Sie bessergestellt sind. So oder so hat Ihr Chef aber Ihre Ferien um min­ destens einen Tag zu viel gekürzt.

Ferien II: Weniger Lohn während der Urlaubstage?

Ich habe kürzlich zwei Wochen Ferien gemacht. Jetzt habe ich für den ent­ sprechenden Monat nur die Hälfte mei­ nes Lohnes erhalten. Als ich bei der Chefin nachgefragt habe, sagte sie mir, dass mir der Ferienlohn prozentual zu­ sammen mit dem Lohn für die geleiste­ ten Stunden ausbezahlt worden sei. Aus dem Arbeitsvertrag und den Lohn­ abrechnungen geht nichts derartiges hervor. Ist die Antwort meiner Chefin korrekt?

MARINA WYSS: Nein. Gemäss Gesetz haben Angestellte Anspruch auf be­ zahlte Ferien. Solange das Arbeitsver­ hältnis andauert, dürfen die Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten wer­ den. Von dieser Regel darf auch nicht mit anderslautenden Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeits­ vertrag abgewichen werden. Dies, weil sich die Mitarbeitenden in den Ferien er­ holen sollen. Das Bundesgericht hat bei unregelmässiger Teilzeitbeschäftigung Ausnahmen zugelassen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Da Sie offenbar nach geleisteten Stunden bezahlt werden, könnte es nun zwar sein, dass Sie einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen. Trotzdem müsste in diesem Fall der prozentuale Lohnanteil, der für die Ferien bestimmt ist, im Arbeitsvertrag klar ausgewiesen sein. Auch aus den Lohnabrechnungen sollte hervorgehen, welcher Lohnanteil für die Ferien bestimmt ist. Im Idealfall behält die Arbeitgeberin den Ferienlohn zurück und zahlt diesen erst dann aus, wenn die Ferien tatsächlich gemacht werden.

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