Gilles Sciboz von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
SPAREN FÜRS ALTER: Arbeitgeber müssen Mitarbeitende über ihre BVG-Versicherung informieren. (Foto: Manuela Jans / neue LZ)
Ich arbeite seit drei Jahren Vollzeit als Sachbearbeiterin und habe keinen Vorsorgeausweis der Pensionskasse erhalten. Ich mache mir deshalb Sorgen, ob ich bei einer Pensionskasse versichert bin und wo mein Vorsorgeguthaben der zweiten Säule ist. Was kann ich tun?
Gilles Sciboz: Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die BVG-Versicherung seiner Angestellten. Er muss sich bei einer Pensionskasse anschliessen und seine Mitarbeitenden dort versichern. Die Information an Sie betreffend die berufliche Vorsorge erfolgt durch den Arbeitgeber. Wenn Sie von Ihrem Chef keine Auskünfte erhalten, können Sie sich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden. Diese finden Sie auf der Website der AHV/IV-Informationsstelle (rebrand.ly/ausgleichskasse). Die AHV-Ausgleichskasse ist dafür zuständig, zu prüfen, ob und bei welcher Pensionskasse sich Ihr Arbeitgeber angeschlossen hat. Kontaktieren Sie anschliessend die zuständige Pensionskasse, um die gewünschten Vorsorgeausweise mit den Informationen zu Ihrem angesparten Vorsorgeguthaben einzufordern.
Kündigung: Auch bei befristeten Verträgen möglich?
Mein Bruder hat per 1. Januar einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der bis Ende Dezember dauern sollte. Wegen Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten haben der Betrieb und mein Bruder vereinbart, das Arbeitsverhältnis per 28. Februar aufzulösen. Die Arbeitslosenkasse will nun aber keine Taggelder zahlen – mit der Begründung, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet. Darf die Arbeitslosenkasse das? Ist die Auflösung eines befristeten Vertrags nicht rechtmässig?
Gilles Sciboz: Doch, die Auflösung ist rechtmässig. Ein befristeter Vertrag kann durchaus durch eine gemeinsame Vereinbarung gekündigt werden, auch wenn vertraglich keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann ausserdem gekündigt werden, wenn eine Probezeit vorliegt. Grundsätzlich gibt es bei einem befristeten Arbeitsvertrag keine Probezeit. Sie kann jedoch vertraglich vorgesehen werden und darf höchstens drei Monate betragen. Weiter ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen möglich. Diese liegen jedoch in der Regel nur bei besonders schweren oder wiederholten Verfehlungen nach einer oder mehreren Verwarnungen vor. Eine fristlose Kündigung ist immer die Ultima Ratio, das letzte Mittel. Dazu, welche Gründe gerechtfertigt sind, gibt es eine Mehrzahl von Bundesgerichtsurteilen.
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag – wie bei Ihrem Bruder – im gemeinsamen Einvernehmen aufgelöst wird, muss sich der Arbeitnehmer bewusst sein, dass die Arbeitslosenkasse dies als «selbstverschuldete Arbeitslosigkeit» ansehen könnte. Dies ist im Falle Ihres Bruders passiert. Deshalb erhält er für eine gewisse Zeit keine Taggelder der Arbeitslosenkasse.