Natasa Jevdenic von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich bin arbeitslos und habe bei der Arbeitslosenkasse Kinder- und Ausbildungszulagen beantragt. Dabei wurden von mir Informationen zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils verlangt. Wieso, wenn bisher immer ich die Zulagen bezogen habe? Da meine Frau aktuell nicht erwerbstätig ist, erhalte ich nun die Zulagen. Doch der Betrag variiert jeden Monat. Das kann doch nicht sein?
ZUSTUPF: Kinder- und Ausbildungszulagen helfen Eltern, die Familienkosten etwas abzufedern. (Foto: iStock)
Natasa Jevdenic: Die Arbeitslosenkasse zahlt Kinder- und Ausbildungszulagen nur subsidiär. Das heisst, nur wenn der andere Elternteil nach Familienzulagengesetz keinen Anspruch auf Zulagen hat. Dies ist der Fall, wenn der andere Elternteil keine Erwerbstätigkeit ausübt oder der Verdienst weniger als 612 Franken im Monat oder 7350 Franken im Jahr beträgt (Stand 1. 1. 2023). Aus diesem Grund sind die Informationen zur Erwerbstätigkeit relevant, unabhängig davon, wer von den Eltern bisher die Zulagen bezogen hat.
Dass Sie nun jeden Monat einen anderen Betrag erhalten, hat folgenden Grund: Die Zulagen werden in Form von Zuschlägen auf den Arbeitslosentaggeldern entrichtet. Die Höhe der Taggeldleistungen variiert, weil sie von der Anzahl Arbeitstage sowie der Anzahl anspruchsberechtigter Tage im entsprechenden Kalendermonat abhängt. Nur auf Taggelder, die ausgezahlt werden können, kann es auch einen Zuschlag geben. So kommt es, dass die Zulagen nicht jeden Monat gleich hoch ausfallen, wie wenn Sie diese als berufstätige Person von der Ausgleichskasse erhielten. Die Ihnen bezahlte Leistung orientiert sich aber gleichwohl an der Höhe der Zulagen in Ihrem Wohnkanton.
Kinder- und Ausbildungszulagen II: Reicht der Lehrvertrag als Bestätigung nicht?
Ich bin im Moment auf Stellensuche und deshalb arbeitslos gemeldet. Mein Kind macht gerade eine Lehre. Obwohl ich der Arbeitslosenkasse den Lehrvertrag eingereicht habe, verlangt sie jedes Semester eine neue Bestätigung vom Lehrbetrieb oder von der Schule, dass die Ausbildung fortgeführt wird. Warum?
Natasa Jevdenic: Solange Ihr Kind in der Ausbildung ist und nicht älter als 25, haben Sie als Elternteil Anspruch auf Ausbildungszulagen. Allerdings nur so lange, wie Ihr Kind auch tatsächlich eine Ausbildung macht. Das heisst: Wird die Lehre abgebrochen und nicht fortgesetzt, erlischt auch Ihr Anspruch auf die Zulagen.
Da ein Lehrvertrag für die gesamte Lehrdauer ausgestellt wird, die Lehre aber dazwischen abgebrochen werden kann, ist es für die Arbeitslosenkasse von Bedeutung, regelmässig aktuelle Ausbildungsbestätigungen zu erhalten. Dasselbe gilt übrigens auch für andere Ausbildungen wie beispielsweise ein Studium.