Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich arbeite Teilzeit in einem Reinigungsinstitut und möchte daneben noch ein paar Stunden für einen privaten Haushalt arbeiten. Natürlich möchte ich das nicht als Schwarzarbeit verrichten, was ich meiner potentiellen neuen Arbeitgeberin gesagt habe. Diese sieht das gleich und hatte vor mir bereits andere Reinigungspersonen. Sie erzählte mir aber etwas von einem Abzug für die Quellensteuer. Seit meiner Einbürgerung als Schweizerin musste ich noch nie Quellensteuer bezahlen. Läuft da etwas falsch?
SAUBERE ABRECHNUNG: Die Quellensteuer kann auch bei Schweizerinnen angewendet werden. (Foto: 123RF)
Myriam Muff: Nein, im Gegenteil. Ihre Arbeitgeberin wendet sicher das vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Dieses ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Von diesem Verfahren können Arbeitgeberinnen freiwillig Gebrauch machen, wenn sie sich bei der für sie zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Es erleichtert ihnen die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer, die in dieser Konstellation auch für Schweizer Arbeitnehmende zur Anwendung kommt. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Lohn pro Jahr nicht 22 050 Franken übersteigt. Das vereinfachte Verfahren ist also gerade für Arbeitsverhältnisse in geringerem Umfang ideal. Neben Ihrem Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen muss Ihre Arbeitgeberin Ihnen von Ihrem Lohn auch die Quellensteuer in der Höhe von 5 Prozent abziehen. Beide Abzüge muss die Arbeitgeberin am Schluss des Jahres, zusammen mit den eigenen Arbeitgeberbeiträgen sowie den Familienzulagen, der Ausgleichskasse einzahlen. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren bringt zudem den Vorteil, dass Ihre Arbeitgeberin auch die obligatorische Unfallversicherung nicht vergisst. Damit sind Sie auch versichert, falls Sie am neuen Arbeitsplatz einen Unfall verursachen.
Unfall: Drei Tage ohne Lohn?
Kürzlich hatte ich einen Arbeitsunfall und war deswegen drei Wochen arbeitsunfähig. Auf meiner Lohnabrechnung sind zwar Taggelder der Unfallversicherung vermerkt, aber offenbar erhalte ich für die ersten drei Tage nach dem Unfall nichts. Ist das zulässig?
Myriam Muff: Nein. Es ist zwar so, dass die obligatorische Unfallversicherung Ihrem Arbeitgeber gemäss Unfallversicherungsgesetz erst ab dem dritten Tag nach dem Unfall ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohnes vergüten muss. Dies heisst aber nicht, dass Sie in den ersten drei Tagen leer ausgehen müssen. Das Obligationenrecht sieht nämlich vor, dass Arbeitgeber den Lohnersatz selbst bezahlen müssen, wenn die Versicherung erst nach einer Wartezeit bezahlt.