Natasa Jevdenić von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich bin für längere Zeit zu 50 Prozent krank geschrieben und habe deshalb meine Vollzeitstelle verloren. Ich habe mich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Gleichzeitig lief ein Verfahren bei der IV. Die Arbeitslosenkasse hat mich normal entschädigt, bis der IV-Entscheid kam. Der IV-Grad beträgt 35 Prozent, eine IV-Rente gibt es nicht, und die Arbeitslosenkasse kürzt mir wegen des IV-Grads auch noch die Leistungen. Das geht doch nicht?
ARBEITSLOS: Der Verdienst ist abhängig von der Erwerbsfähigkeit. (Foto: Shutterstock)
Natasa Jevdenić: Leider doch. Meldet sich eine erkrankte Person zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und ist sie bereit und in der Lage, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent anzunehmen, besteht für die Arbeitslosenkasse eine Vorleistungspflicht. Das bedeutet, dass während des laufenden IV-Verfahrens von der Arbeitslosenkasse die vollen Leistungen erbracht werden. Wie das bei Ihnen der Fall war. Wird dann im Laufe des Verfahrens rückwirkend ein Invaliditätsgrad festgestellt, muss der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden. Dies geschieht unabhängig davon, ob der festgelegte Invaliditätsgrad zu einem Rentenanspruch führt oder nicht. Die Arbeitslosenversicherung deckt den Ausfall ab, den Sie aufgrund der Kündigung verlieren, jedoch nicht den Ausfall durch die Erwerbsunfähigkeit. Deshalb wurde aufgrund Ihres Invaliditätsgrades von 35 Prozent Ihre Erwerbsfähigkeit auf 65 Prozent angepasst.
Arbeitsunfähig: Wieso bezahlt die Kasse nicht mehr?
Ich bin arbeitslos, und gleichzeitig warte ich auf einen Entscheid der IV. Die Arbeitslosenkasse verlangte, dass ich mindestens zu 20 Prozent arbeitsfähig sein müsse. Das war eine Zeitlang möglich. Leider hatte ich nach ein paar Monaten einen starken Rückfall und bin nun seit drei Monaten wieder zu 100 Prozent krank geschrieben. Die Arbeitslosenkasse hat noch einen Monat bezahlt und seither nichts mehr. Dürfen die das?
Natasa Jevdenić: Ja, das dürfen sie. Wie oben bereits dargelegt, sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Bereitschaft von mindestens 20 Prozent Voraussetzungen, damit die volle Arbeitslosenentschädigung während eines laufenden IV-Verfahrens erbracht werden kann. Wird die versicherte Person zu 100 Prozent krankheitsbedingt arbeitsunfähig, greifen die regulären Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Demnach richtet die Arbeitslosenkasse das volle Taggeld längstens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus. Danach können Taggelder erst ausgerichtet werden, wenn wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht. Somit ist es richtig, dass die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen auf einen Monat beschränkt hat.