Ratgeber
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Betreibungen

Sie werden betrieben? Keine Panik, das kann passieren. Unabhängig ­davon, ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht: wichtig ist, dass Sie schnell reagieren. Das müssen Sie wissen.

IM VERZUG: Ist es Ihnen nicht möglich, eine Rechnung sofort zu bezahlen, machen Sie der anderen Partei so schnell wie möglich einen Vorschlag für eine Abzahlung in Raten. (Foto: Shutterstock)

Was ist eine Betreibung?

Eine Betreibung ist ein Verfahren, um mit staatlichem Zwang eine Geldschuld zu begleichen. Die Gläubigerin oder der Gläubiger wendet sich an das Betreibungsamt, damit dieses der Schuldnerin oder dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellt – was es auch in jedem Fall tut. Normalerweise bekommen Sie drei Mahnungen, bevor die Betreibung eingeleitet wird. Laut Gesetz ist das aber nicht nötig. Bereits am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist darf der Gläubiger oder die Gläubigerin die Betreibung einleiten. Die meisten Unternehmen tun das aber nicht sofort, weil sie die Kundschaft nicht verlieren wollen. Der Zahlungsbefehl muss der Schuldnerin oder dem Schuldner vom Postboten oder der Betreibungsbeamtin persönlich übergeben werden, zu Hause oder am Arbeitsplatz.

Wer darf Gläubiger einer ­Betreibung sein?

Steuerämter und Krankenkassen sind dazu verpflichtet, Steuer- oder Prämienschulden auf dem Rechtsweg einzufordern, deshalb bekommt das Betreibungsamt von dieser Seite besonders viel ­Arbeit. Aber auch Kreditkartenunternehmen sowie Firmen aus den Bereichen Onlinehandel und Mobilfunk greifen gerne auf das Mittel der Betreibung zurück, um zahlungsunwillige oder zahlungsunfähige Kundschaft zum Zahlen zu bewegen. In der Schweiz kann aber jede und jeder nach Lust und Laune betreiben, ohne vorher eine tatsächliche Schuld belegen zu müssen. Das Betreibungsamt stellt jeden Zahlungsbefehl zu, ohne zu prüfen, ob das Geld tatsächlich geschuldet werde.

Was tun, wenn eine Betreibung oder eine Betreibungsandrohung reinflattert?

Da Sie im Prinzip also auch von Ihrer Nachbarin, die Ihnen eins auswischen will, weil Ihr Hund zu laut bellt, mit einer Phantasiesumme betrieben werden können, ist es wichtig, jede Betreibung genau zu prüfen. Ist sie ­berechtigt? Wenn ja, sollten Sie die geschuldete Summe möglichst bald begleichen. Neben dem geschuldeten Betrag sind das die Betreibungskosten sowie vertraglich vereinbarte Mahnspesen und Verzugszinsen. Ab wann Verzugszinsen geschuldet sind, hängt davon ab, ob eine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart wurde. Wenn ja, so befindet sich der Schuldner oder die Schuldnerin nach Ablauf dieser Frist im Verzug. Wurde keine bestimmte Zahlungsfrist abgemacht, ist der Verzugszins erst geschuldet, wenn der Schuldner von der Gläubigerin gemahnt und damit in Verzug gesetzt wurde. Beträgt der Verzugszins pro Jahr bis zu fünf Prozent auf den geschuldeten Betrag, muss er bezahlt werden. Verlangt ein Unternehmen mehr als fünf Prozent, muss das im Kaufvertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten sein, sonst ist die Forderung ungültig. Ist es Ihnen nicht möglich, die Rechnung sofort zu bezahlen? Dann sollten Sie jetzt auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Nichts zu tun macht alles nur schlimmer. Machen Sie der anderen Partei so schnell wie möglich einen Vorschlag für eine Abzahlung in Raten, und bitten Sie sie gleichzeitig, die Betreibung zurückzuziehen. Geht die Gegenseite auf beides ein, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

Wie weiter, wenn die Betreibung nicht gerechtfertigt ist?

Wurde die Rechnung bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens bezahlt oder ist die Forderung unbegründet, können Sie Rechtsvorschlag erheben. Das müssen Sie entweder direkt bei der Übergabe der Betreibung machen, also mündlich bei der Postbotin oder dem Betreibungsbeamten, oder innerhalb von 10 Tagen mündlich oder per eingeschriebenen Brief beim zuständigen Betreibungsamt. Eine Begründung ist nicht nötig. Mit dem Rechtsvorschlag wird das Betreibungsverfahren zumindest vorübergehend gestoppt, und die Gläubigerin muss Beweise für ihre Forderung vorlegen. Um das Betreibungsverfahren fortsetzen zu können, muss der Gläubiger danach je nach Beweislage in einem vereinfachten Verfahren (Gesuch um provisorische oder definitive Rechtsöffnung) oder in einem ordentlichen Klageverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen lassen.

Wie kann der Eintrag im Betreibungsregister wieder gelöscht werden?

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann über eine andere Person einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Ein begründetes Interesse kann zum Beispiel ein Miet- oder Kaufvertrag sein. Der Auszug gibt Auskunft über die letzten fünf Jahre. Dabei wird angegeben, ob der geschuldete Betrag bezahlt wurde oder nicht. Wer keinen leeren Betreibungsregisterauszug vorweisen kann, wird unter Umständen Mühe haben, eine Wohnung zu finden. Auch eine Betreibung, deren Forderung beglichen wurde, wird im Betreibungsregisterauszug aufgelistet.

Ebenso werden Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, aufgeführt, auch wenn der Gläubiger die Betreibung nicht fortsetzt. In diesem Fall können Sie aber das Betreibungsamt drei Monate nach ­Zustellung des Zahlungsbefehls auffordern, den Eintrag für Dritte unsichtbar zu machen. Das Betreibungsamt wird daraufhin gegen eine Gebühr von 40 Franken den Gläubiger auffordern nachzuweisen, dass er gerichtliche Schritte unternommen habe, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Weist er es nicht nach, wird der Eintrag unsichtbar gemacht. War die Forderung gerechtfertigt und Sie ­haben bezahlt, können Sie das Unternehmen, das Sie betrieben hat, bitten, die Betreibung zurückzuziehen. Dazu verpflichtet ist es ­allerdings nicht.

Hilfe bei Schulden

Es bleibt nicht bei der einen ­Betreibung, und Sie wissen nicht, wie Sie aus der Schuldenspirale wieder herauskommen? Dann sollten Sie sich bei einer seriösen Rechts- und Schuldenberatung ­Hilfe holen. Über die Website des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz finden Sie die für Sie zuständige kantonale Anlaufstelle. Bei der Schuldenberatung Schweiz können Sie sich telefonisch beraten lassen, die Caritas bietet auch eine anonyme Onlineberatung an.

Schuldenberatung Schweiz:
www.schulden.ch; anonyme Onlineberatung: www.caritas-schuldenberatung.ch; Beratungshotline (gratis): Tel. 0800 708 708.


InkassofirmenDreist und ­aggressiv

Viele Unternehmen ­beauftragen private ­Inkassounternehmen, um ­Kundinnen und Kunden, die Rechnungen nicht bezahlen, Beine zu machen. Diese ­Inkassobüros treten oft aggressiv und einschüchternd auf. Dabei wird manchmal versucht, die Kosten für das Inkassounternehmen auf die Kundschaft abzuwälzen. Lassen Sie sich nicht von seriös klingenden Formulierungen wie «Verzugsschaden nach Art. 106 OR» oder «Bearbeitungsgebühren» verunsichern – solche ­Kosten müssen Sie nicht übernehmen!

BESSER SCHRIFTLICH. Doch wie vorgehen? Kommunizieren Sie mit einem Inkasso­unternehmen grundsätzlich schriftlich. Mündliche Ab­machungen lassen sich schlecht beweisen. Schreiben Sie dem Inkassobüro und dem Unternehmen, dem Sie etwas schulden, dass Sie diese zusätzlichen Gebühren nicht bezahlen werden, da sie nicht rechtens seien. Und es gibt noch andere Tricks: Manchmal schicken Inkassobüros vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarungen. ­Unterschreiben Sie diese nicht! Oft verstecken sich darin zusätzliche Kosten und Gebühren, die ebenfalls nicht in Rechnung ­gestellt werden dürfen. Können Sie die Rechnung nicht gleich bezahlen, machen Sie schriftlich einen eigenen Zahlungsvorschlag. Die Schuldenberatung kann ­Ihnen dabei helfen.

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