Ratgeber
Gegen solche Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis sollten Sie sich wehren

Ihr Arbeitszeugnis enthält Beurteilungen, die man sowohl positiv als auch negativ auslegen kann? Das ist unzulässig.

GUT STUDIEREN: Das Arbeitszeugnis ist wichtig für Ihre berufliche Zukunft.
Es lohnt sich daher, spezielle Formulierungen zu entdecken. (Foto: Getty Images)

Ein Arbeitszeugnis ist eine wichtige Sache: Es kann einem den beruflichen Abgang bei einer Stelle versüssen oder enorm vermiesen. Ein gutes Zeugnis erhöht die Chancen auf einen guten Job, ein schlechtes kann sie zunichte machen oder zumindest verkleinern. Gemäss Gesetz haben Sie das Recht, von Ihrer Chefin oder Ihrem Chef jederzeit ein Zeugnis zu verlangen. Ein Schlusszeugnis muss Informationen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten und über Leistung und Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Auskunft geben. Es muss vollständig, wahr und fair sein und die wichtigen Funktionen und Tätigkeiten nennen. Auch negative Bewertungen sind erlaubt, aber sie müssen in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden und wohlwollend formuliert sein. Doch was hat es mit den ominösen «Codes» auf sich? Sie sollen der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber durch die Blume die Wahrheit über eine Person mitteilen – ohne dass diese überhaupt registriert, dass im Zeugnis etwas Negatives steht. ­Solche Codes sind unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz von Klarheit sowie Treu und Glauben verstossen. Dennoch tauchen sie immer wieder auf. Deshalb sollten Sie die gängigsten Formulierungen, die positiv klingen, aber sich negativ interpretieren lassen, kennen:

HAT SICH BEMÜHT

Der Klassiker. Er oder sie «hat sich bemüht» bedeutet eigentlich – sofern nicht näher präzisiert – dass die Leistungen ungenügend waren. Dazu gehören Formulierungen wie «bemühte sich, die übertragenen Arbeiten zu erledigen». Auch Formulierungen wie «hat sich im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten eingesetzt» oder «hat sich angestrengt» können so interpretiert werden, dass die Leistungen nicht zufriedenstellend waren.

BEI KOLLEGEN BELIEBT

Bei solchen Aussagen müssen Sie darauf achten, was nicht geschrieben wird. Jemand, der bei den Gspänli beliebt ist, war womöglich nur bei den Gspänli beliebt und ist bei der Chefin oder beim Chef angeeckt? Solche Auslassungen lassen Raum für Interpretationen. Es müsste also heissen: «war bei Kolleginnen und Kollegen wie auch bei Vorgesetzten gleichermassen beliebt». Hatten Sie in Ihrem Job Kundenkontakt? Dann müssen in einem solchen Satz auch die Kundinnen und Kunden erwähnt werden.

FEHLENDE ANGABEN

Auch wenn Informationen bewusst weggelassen werden, lassen sich Schlüsse daraus ziehen. Fehlen zum Beispiel Angaben zur Leistung und zum Verhalten, kann man es so interpretieren, dass Leistung wie auch Verhalten unbefriedigend waren. Wird nur das eine beschrieben, nicht aber das andere, wird letzteres wohl als ungenügend beurteilt. Heisst es zum Beispiel: «war freundlich, hilfsbereit, stets loyal», aber die Leistung wird nicht erwähnt, könnte gemeint sein: netter Typ, aber im Job unbrauchbar.

FORMULIERUNGEN

Das Arbeitszeugnis sollte möglichst keine Formulierungen wie «in der ­Regel» oder «grundsätzlich» enthalten. Verstärkende Formulierungen sind hingegen sehr gewünscht: Steht in Ihrem Zeugnis «sehr gut» statt nur «gut», «zur vollsten Zufriedenheit» statt «zur Zufriedenheit», «überdurchschnittlich» statt «zufriedenstellend», ist alles paletti.


Unfaires ZeugnisWie wehren?

Sie fühlen sich mit dem Arbeitszeugnis unfair beurteilt? Dann sollten Sie das Gespräch mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef suchen. Machen Sie konkrete Verbesserungsvorschläge. Nützt das nichts, sollten Sie ein Schlichtungsgesuch einreichen. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, können Sie, sofern Sie eine Klagebewilligung erhalten, gerichtlich klagen. Brauchen Sie ­Unterstützung? Wenden Sie sich als Unia-Mitglied an das Gewerkschafts­sekretariat Ihrer Region.

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