Ratgeber
Wie das Schweizer Mietrecht die Haltung von Haustieren regelt

Tiere machen glücklich. Doch sie sind nicht in jeder Mietwohnung ­erlaubt. work zeigt Ihnen, was Sie beachten müssen und bei welchen Tieren Sie wann die Zustimmung des ­Vermieters oder der ­Vermieterin brauchen.

HUND UND HAMSTER: Beide sind beliebte Haustiere, doch in Mietwohnungen sind sie nicht gleichermassen willkommen. (Foto: Adobe Stock)

Meerschweinchen, Hamster, Fische, Katzen und Konsorten können bei artgerechter Haltung in einer Wohnung grundsätzlich ein glückliches Leben führen. Die Frage ist aber: Sind Tiere in der Wohnung in jedem Fall auch erlaubt? Braucht es eine Einwilligung der Vermieterin oder des Vermieters? Dafür müssen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Im Mietvertrag steht nichts zur Haltung von Haustieren. Dass im Vertrag nichts zu Haustieren steht, kommt eher selten vor. Dann ist die Haustierhaltung aber grundsätzlich erlaubt – solange es die Nachbarschaft nicht durch Lärm oder Gestank beeinträchtigt und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft zieht. Bei lauten oder gefährlichen Tieren wie Papageien oder Giftschlangen brauchen Sie die Einwilligung der Vermieterschaft in jedem Fall. Gibt es Reklamationen wegen eines Tieres, hat die Vermieterin oder der Vermieter das Recht, zu verlangen, dass das Tier aus der Wohnung entfernt werde. Vorher muss sie die Mieterin aber schriftlich mahnen.

2. Im Mietvertrag steht, dass die Haltung von Tieren nur mit Einwilligung der Vermieterschaft gestattet sei. Das ist der Regelfall. Es kann auch sein, dass im Mietvertrag selbst nichts zu Tierhaltung steht, aber auf die Hausordnung verwiesen wird. In diesem Fall ist die Hausordnung grundsätzlich ein Teil des Vertrags. Die Vermieterin oder der Vermieter kann die Tierhaltung gemäss Rechtsprechung ohne speziellen Grund verbieten. So hat das Bundesgericht 1994 in einem Fall entschieden, dass die Vermieterin oder der Vermieter die Haltung eines Hundes ohne sachlichen Grund verbieten kann, wenn im Mietvertrag für die Tierhaltung die Zustimmung der Vermieterschaft verlangt wird.

Handelt es sich um Kleintiere wie Meerschweinchen, Hamster, Zierfische oder kleine Vögel wie Wellensittiche, ist die Haltung in der Mietwohnung aber erlaubt – auch wenn Tierhaltung laut Mietvertrag grundsätzlich verboten ist. Es dürfen aber nicht zu viele Tiere sein, und es darf nicht zu Klagen kommen. Auch Katzen gelten mittlerweile grundsätzlich als unproblematische Kleintiere, die in jedem Fall erlaubt sind, sofern sie die Wohnung nicht verlassen. Wird für die Tierhaltung aber etwas an der Bausub­stanz verändert, zum Beispiel beim Einbau eines Katzentürchens, muss in jedem Fall ­vorher die Zustimmung der Vermieterschaft eingeholt werden. Verlangen Sie die Zustimmung schriftlich, damit sind Sie auf der sicheren Seite. Hat die Vermieterin einmal ihre Zustimmung zu Haustieren gegeben, kann sie sie nicht ohne gewichtigen Grund wieder zurückziehen. Möchten Sie Fische halten, erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für allfällige Wasserschäden aufkommt.

Verstossen Sie gegen die Bestimmungen des Mietvertrags, zum Beispiel, indem Sie die geforderte Einwilligung der Vermieterschaft nicht einholen oder trotz einem Verbot Tiere halten, riskieren Sie eine Kündigung.


ArbeitsplatzDer Hund im Büro

Ob Sie Ihren Hund mit an den Arbeitsplatz nehmen dürfen, entscheidet Ihre Chefin oder Ihr Chef im Rahmen seines Weisungsrechts. Gesetzlich gibt es dazu keine Regelung. Spricht sachlich nichts ­gegen Hunde, wie Hygienevorschriften im Betrieb oder die Allergie einer ­Kollegin, sollten Sie in der Chefetage schriftlich um ­Erlaubnis bitten, bevor Sie den Hund zum ersten Mal mitnehmen. Assistenz- oder Blindenhunde kann die Firma aber nicht ­verbieten.

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