Das offene Ohr
Arbeitslosenkasse: Fehler bei der Auszahlung?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Neue relative Verwirkungsfrist von drei Jahren

MUSS ICH ZURÜCKZAHLEN? (Montage: work)

Ich war von Januar bis November 2022 arbeitslos und habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Ich erhalte nun plötzlich ein Schreiben, worin mir mitgeteilt wird, bei einer Revision meines Dossiers habe man festgestellt, dass man versehentlich ein von mir eingereichtes Zwischenverdienstformular übersehen und mir somit 2000 Franken zu viel ausbezahlt habe. Ein Freund hat mir nun mitgeteilt, dass dies nicht zulässig sei, da die Arbeitslosenkassen nur ein Jahr Zeit hätten, zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosentaggelder zurückzufordern. 

Wer hat recht? 

Markus Widmer: Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wurde bezüglich der Verwirkungsfrist per 1. 1. 2021 geändert. Sie beträgt neu drei Jahre. Die Rückforderungsverfügung wurde rechtzeitig erstellt. Sie müssen den Ihnen zu viel ausbezahlten Betrag leider zurückerstatten. Sofern Sie den Betrag nicht auf einmal zurückzahlen können, können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren. 

Relative und absolute Verwirkungsfrist 

Ich habe unerwartet eine Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse erhalten. Die Rückforderung erfolgte, weil man bei meiner Anmeldung davon ausging, dass ich Anspruch auf maximal 400 Taggelder hätte. Effektiv hatte ich jedoch nur einen Anspruch auf 260 Taggelder. Der Fehler passierte, weil die Arbeitslosenkasse ursprünglich von einer Beitragszeit von 18,01 Monaten statt den effektiv geleisteten 17,98 Monaten ausging. Ich habe nun im Internet recherchiert und dort ist von einer dreijährigen und einer fünfjährigen Verwirkungsfrist die Rede. Ich blicke nun nicht mehr durch. 

Können Sie mir die Unterschiede erklären? 

Markus Widmer: Das Gesetz kennt sowohl eine relative, dreijährige Verwirkungsfrist als auch eine absolute, fünfjährige Verwirkungsfrist. Die relative, dreijährige Verwirkungsfrist beginnt zu laufen, nachdem die Kasse in zumutbarer Weise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt hätte haben können. Dabei ist auf den Tag abzustellen, an dem die Kasse aufgrund einer Kassenrevision von ihrem Fehler hat Kenntnis nehmen müssen. Die absolute, fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Leistung ausbezahlt wurde (Zahlungsdatum) und wird durch ein allfälliges Einsprache- oder Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen. Die relative Frist gilt als eingehalten, wenn die Arbeitslosenkasse innerhalb von drei Jahren nach Entdeckung des rückforderungsbegründenden Sachverhaltes eine Rückforderungsverfügung erlassen hat. Ihre Rückforderungsverfügung wurde innerhalb der relativen, dreijährigen Verwirkungsfrist erlassen. Sie müssen somit leider den Betrag zurückzahlen. 

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