Das offene Ohr
Darf mich die Steuerverwaltung belangen?

Federica Colella von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich bin quellensteuerpflichtig. Mein Arbeitgeber hat mir jeden Monat einen bestimmten Betrag als Quellensteuer vom Lohn abgezogen. Aber er hat die abgezogenen Beträge nicht an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet. Jetzt fordert die Steuerverwaltung diese Beträge von mir zurück. Darf sie das? 

NICHT IHRE RECHNUNG. Die Quellensteuer muss der Arbeitgeber bezahlen. (Foto: unsplash)

Federica Colella: Nein. Für die Zahlung der Quellensteuer ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich, also der Arbeitgeber. Das besagen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Für die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige Behörde erhält der Arbeitgeber übrigens eine Bezugsprovision.

Nur wenn der Arbeitgeber einen ungenügenden oder gar keinen Abzug vorgenommen hat und die Veranlagungsbehörde nicht in der Lage ist, diese Steuer beim Schuldner nachträglich einzutreiben, kann sie den Steuerpflichtigen zur Entrichtung der geschuldeten Quellensteuer verpflichten. Ausserdem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber sich unter anderem des Steuerbetrugs schuldig macht, wenn er den Betrag der Quellensteuer vom Lohn des Arbeitnehmers einbehält, statt an die Steuerbehörde abzuführen.

Unfall bei Schwarzarbeit: Kann ich Leistungen aus der Unfallversicherung beanspruchen?

Ich habe für einen Bauern gearbeitet. Kurz nach meinem Arbeitsantritt hatte ich einen schweren Traktorunfall. Ich musste mehrere Tage im Spital bleiben und war lange arbeitsunfähig. Und ich musste leider erfahren, dass mich der Bauer schwarz beschäftigt hatte. Konkret hatte er mich nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet. Kann ich trotzdem Leistungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beanspruchen?

Federica Colella: Ja. Jede Person, die in der Schweiz arbeitet, ist bei einem Unfallversicherer obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert. Wenn die Person mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Unfallversicherung nach UVG deckt insbesondere die Kosten für die medizinische Behandlung ohne Selbstbehalt und Kostenbeteiligung sowie einen Teil des Verdienstausfalls, der durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung entsteht. Einige Arbeitnehmende, etwa in der Bauindustrie, sind allein aufgrund des Gesetzes, also «automatisch», bei der Suva versichert. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber jeden neuen Arbeitnehmer bei der Suva anmelden. Tut er dies nicht, kann ein verunfallter Arbeitnehmer trotzdem die Übernahme der Unfallkosten bei der Suva beantragen. Bei Arbeitnehmenden, für die das Gesetz keine «automatische» Suva-Versicherung vorsieht, ist es Sache des Arbeitgebers, einen Versicherungsvertrag mit einem Unfallversicherer abzuschliessen. Wenn der Arbeitgeber das nicht getan hat oder wenn er die Prämien nicht bezahlt hat, wird die sogenannte Ersatzkasse UVG einspringen und die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende gehören nicht zu den «automatisch» Versicherten. Sie können den Unfall also über das Onlineformularbei der Ersatzkasse melden. So können auch Sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen beziehen.

Natürlich bedeutet dies nicht, dass Schwarzarbeit risikofrei ist. Im Gegenteil, sie kann je nach Einzelfall gravierende Folgen haben, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

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