Diese Rechte stehen Ihnen als Schwangere und frischgebackene Mutter zu
Sie sind geschützt: Vor und nach der Geburt!

Eine Schwangerschaft stellt das Leben auf den Kopf und konfrontiert Mütter auch bei der ­Arbeit mit neuen Herausforderungen. Sie haben nun besondere Bedürfnisse und deswegen auch ­besondere Rechte.

UNTER SCHUTZ: Schwangere Frauen haben bei der Arbeit besondere Rechte, damit sie und das ungeborene Kind keinen Gefahren ausgesetzt werden. (Foto: Getty Images)

VOR DER GEBURT

Sie sind schwanger und möchten es erst mal für sich behalten? Vielleicht, weil Sie sich selbst zuerst an die neue Lebensphase gewöhnen müssen oder weil Sie die kritischen ersten drei Monate abwarten wollen? So oder so: Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Chefin oder Ihren Chef über die Schwangerschaft zu informieren. Sie sollten es aber spätestens dann tun, wenn Sie die gewohnten ­Arbeiten nicht mehr erledigen können oder wenn sie Schonung brauchen.

Schwangere haben besondere Rechte am Arbeitsplatz, damit sie selbst und das ungeborene Kind keinen Gefahren ausgesetzt sind. Es gibt bestimmte Arbeiten, die vom Gesetz als beschwerlich eingestuft werden. Diese dürfen von schwangeren und stillenden Frauen nicht oder nur bedingt ausgeführt werden. Die Liste dieser Arbeiten finden Sie in der Mutterschutzverordnung. Gehört eine dieser Arbeiten zu ­Ihren üblichen Aufgaben, muss Ihnen die Firma eine weniger schwere, aber gleichwertige Arbeit anbieten. Ist das nicht realisierbar, dürfen Sie zu Hause bleiben und haben das Recht auf 80 Prozent des Lohns.

Gibt es Tätigkeiten, die nicht von Gesetzes wegen als beschwerlich eingestuft sind, die Sie selbst aber als unzumutbar empfinden? Dann muss Sie Ihre Chefin oder Ihr Chef ebenfalls entlasten. Sie dürfen ohne Angabe von Gründen die Arbeit verlassen, nur ­Bescheid geben müssen Sie. Für diese Zeit haben Sie allerdings nur Anspruch auf Lohn, wenn Sie aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig sind. Fühlen Sie sich aufgrund der Schwangerschaft nicht imstande zu arbeiten, konsultieren Sie Ihre Frauenärztin oder Ihren Frauenarzt, damit Sie krank geschrieben werden.

Auch in Sachen Arbeitsdauer haben Sie als Schwangere einen berechtigten Sonderstatus. Während der Schwangerschaft darf die Firma zum Beispiel nicht von Ihnen verlangen, mehr als 9 Stunden pro Tag zu arbeiten, auch wenn eine längere Dauer im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Sie ­zwischen 20 und 6 Uhr nicht ­beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss Ihnen eine gleichwertige Arbeit bei Tag anbieten. Ist das nicht möglich, haben Sie Anrecht auf 80 Prozent des Lohns. Arbeiten Sie in einem Beruf, in dem Sie vorwiegend stehend oder gehend ­arbeiten, haben Sie ab dem vierten Schwangerschaftsmonat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und dürfen alle 2 Stunden eine zusätzliche bezahlte Pause von 10 Minuten ­machen. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen höchstens 4 Stunden pro Tag stehend oder gehend arbeiten.

NACH DER GEBURT

Während des Mutterschaftsurlaubs haben Sie als frischgebackene Mutter Anspruch auf 80 Prozent des Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag, was einem Monatslohn von 8250 Franken entspricht.

Der Mutterschaftsurlaub endet nach 14 Wochen – früher nur dann, wenn Sie Ihre Arbeit freiwillig wieder aufnehmen. In manchen Fällen verlängert sich der Anspruch auf Entschädigung, zum Beispiel, wenn Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss oder wenn der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes verstirbt.

Während der Schwangerschaft stehen Sie unter Kündigungsschutz, der auch 16 Wochen nach der Geburt noch bestehenbleibt. Wurde Ihnen vor der Schwangerschaft gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst nach Ablauf von 16 Wochen nach der Geburt weiter.
Der Erwerbsersatz, den Sie nach der Geburt erhalten, berechnet sich aus der Höhe des Lohnes vor der Geburt. Es ist also eine schlechte Idee, während der Schwangerschaft das Pensum zu reduzieren, lassen Sie sich auf ­keinen Fall dazu überreden! Ist Ihnen das Pensum in der Schwangerschaft zu hoch, besprechen Sie sich mit Ihrer Frauenärztin oder Ihrem Frauenarzt. Eine Möglichkeit ist eine teilweise Krankschreibung aus gesundheitlichen ­Gründen.

WÄHREND DER STILLZEIT

Ihre Firma muss Ihnen Zeit freigeben, um zu stillen oder Milch abzupumpen. Wenn Sie das auf der Arbeitsstelle tun möchten, muss ­Ihnen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen. Als bezahlte Arbeitszeit gelten im ersten Lebensjahr des Kindes folgende Zeiten zum Stillen oder Abpumpen: Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden mindestens 30 Minuten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden mindestens eine Stunde. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden mindestens anderthalb Stunden.

Folgende Arbeiten sind während der Stillzeit verboten: Nacht- und Schichtarbeiten, wenn diese gefährliche und beschwerliche Arbeiten beinhalten oder wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt (zum Beispiel Schichtarbeit mit mehr als drei Nachtschichten hintereinander); Arbeiten unter Einwirkung radioaktiver Stoffe, wenn die Gefahr für eine Gesundheitsschädigung besteht. Auch wenn Sie nicht stillen, sind Sie bis zur 16. Woche nach der Geburt von gewissen Arbeiten befreit. Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten gelten Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen (sich erheblich strecken oder beugen, dauernde Kauerstellung usw.) und ­Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind.

work-Tipp: Hilfreiche Infos für werdende Eltern

Sie möchten sich über Ihre Rechte als werdende Eltern informieren? Dann empfehlen wir Ihnen die nützliche und leichtverständliche Übersicht der Unia. Hilfreich ist auch eine Broschüre «Mutterschutzinformation für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in ­einem Arbeitsverhältnis», die vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegeben wurde.


Alltag von ElternWenn das Kind krank wird

Erwerbstätige Eltern werden immer wieder mit der Situa­tion konfrontiert: Das Kind ist krank, und ein Elternteil muss zu Hause bleiben. In diesen Fällen muss Ihnen die Firma bis zu 3 Tage pro Krankheitsfall freigeben, damit Sie Ihr Kind gesundpflegen können; manche Gesamtarbeits­verträge sehen auch 5 Tage vor. In dieser Zeit haben Sie vollen Anspruch auf Ihren Lohn, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf aber ein ärztliches Zeugnis verlangen.

WAS BEI LÄNGERER KRANKHEIT GILT

Ist Ihr Kind länger als 3 Tage krank, müssen Sie als Eltern eine Betreuung ­organisieren. Ist das nachweislich nicht möglich, ist es je nach Alter und gesundheit­lichem Zustand Ihres Kindes denkbar, dass Sie es länger pflegen dürfen und müssen. Als Eltern haben Sie nämlich eine gesetzliche Pflicht, die Pflege Ihrer Kinder zu gewährleisten. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich vom Kinderarzt oder von der ­Kinderärztin attestieren zu lassen, dass Ihr Kind mehr als diese 3 Tage gepflegt werden muss. In diesem Fall muss Ihre Arbeitgeberin Ihnen gestützt auf das Obligationenrecht aus dem Grund «Erfüllung gesetzlicher Pflichten» (Art. 324 a OR) den Lohnausfall für die erforderliche Dauer ersetzen. Handelt es sich um eine schwere Erkrankung oder einen schweren Unfall, haben die Eltern Anrecht auf einen Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen – in diesem Fall haben sie statt des ­Lohnes Taggelder aus der ­Erwerbsersatzordnung (EO) zugute. Der Betreuungsurlaub muss nicht an einem Stück bezogen ­werden, aber innerhalb von 18 Monaten. 

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