Das offene Ohr
Ich will in der Schweiz bleiben: Habe ich Anspruch auf eine C-Bewilligung?

Marina Wyss von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

2019 habe ich eine auf ein Jahr befristete Anstellung in Bern gefunden und bin von Irland in die Schweiz gezogen. Ich erhielt eine B-Bewilligung EU/EFTA ausgestellt. Der Ausweis lief 2024 aus, doch er wurde verlängert. Inzwischen habe ich eine unbefristete Anstellung gefunden und möchte dauerhaft in der Schweiz bleiben, da ich hier auch meine Lebenspartnerin kennengelernt habe. Eine italienische Arbeitskollegin sagte mir, dass sie nach 5 Jahren eine C-Bewilligung, also eine Niederlassungs­bewilligung, erhalten habe. Hätte ich auch Anspruch auf eine C-Bewilligung gehabt nach fünf Jahren?

C-AUSWEIS der Schweizer Behörden. (Foto: Keystone)

Marina Wyss: Nein, einen Anspruch ­haben Sie nicht. Sie sind irischer Staatsbürger. Da Irland ein EU/EFTA-Land ist, fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Bei Arbeits­verträgen, die mindestens 365 Tage dauern, wird grundsätzlich ein B-Ausweis ausgestellt. Die Schweizer Behörden können nach 10 Jahren legalem Aufenthalt, sofern in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung B vorlag, eine Niederlassungsbewilligung C erteilen. Da das Gesetz von «können» spricht, liegt das Ermessen bei den Behörden, wobei ­insbesondere geprüft wird, ­inwiefern die Person inte­griert ist. Bei ­ihrer Arbeits­kollegin aus ­Italien liegt eine andere Ausgangslage vor: Die Schweiz hat mit Italien einen weiteren völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen, eine Niederlassungsvereinbarung. Sind die darin genannten Voraussetzungen erfüllt, erhalten italienische Staatsangehörige bereits nach 5 Jahren eine Nieder­lassungsbewilligung (sowie Schweizer Staatsangehörige umgekehrt in Italien).

Bewilligung II: Drittstaaten

Aus beruflichen Gründen bin ich 2023 von Serbien in die Schweiz gezogen. Ich habe eine Stelle bei einem internationalen Konzern gefunden. Mein Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet. Mittlerweile habe ich aber zum Glück einen ­unbefristeten Arbeitsvertrag, da meine Englischkenntnisse sehr gut sind. Der Migrationsdienst will mir die B-Bewilligung jedoch nur für ein Jahr verlängern. Habe ich nicht Anspruch auf eine län­gere Aufenthaltsbewilligung oder sogar auf eine Niederlassungsbewilligung?

Marina Wyss: Nein, als serbische Staatsangehörige fallen Sie nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, und die Aufenthaltsbewilligung wird nicht grundsätzlich für fünf Jahre erteilt. Bei Personen wie Ihnen, die nicht aus einem EU/EFTA-Land stammen, spricht man von Drittstaatenangehörigen. Diese erhalten nur unter strengen Voraussetzungen eine Arbeitsbewilligung im Schweizer Arbeitsmarkt, wobei Ihre Arbeitgeberin hierfür ein Gesuch bei der Migrationsbehörde stellen musste. Die Stellen sind ausserdem zahlenmäs­sig beschränkt (kontingentiert). Das Gesetz besagt, dass bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der Fest­legung der Gültigkeitsdauer die Integra­tion der betreffenden Person berücksichtigt wird. Sofern Sie nur Englisch und kein Deutsch sprechen, könnte das ein Grund sein für die befristete Aufenthalts­bewilligung. Für eine Niederlassungs­bewilligung müssten Sie grundsätzlich 10 Jahre einen gültigen Aufenthalt in der Schweiz vorweisen (siehe oben).

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