Ratgeber
Umziehen, ausziehen, einziehen – aber richtig!

Wer wann und innert ­welcher Frist die Wohnung kündigen kann, regelt das Mietrecht. Um Ihre Rechte und Pflichten als Mieterin oder Mieter zu kennen, müssen Sie den Mietvertrag genau lesen und die wichtigsten gesetzlichen Regelungen kennen. Ein Überblick.

MIT KATZ UND KARTON: Etwas Chaos gehört beim Zügeln dazu, doch Knatsch mit den Vermietern muss nicht sein. (Foto: Adobe Stock)

DIE ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

Um die Wohnung zu kündigen, müssen Sie die Kündigungsfrist und allfällige Kündigungstermine, die im Mietvertrag angegeben sind, berücksichtigen. Das heisst: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterin oder dem Vermieter sein. Was zählt, ist also nicht das Datum des Poststempels, sondern der Empfang der Kündigung. Als «empfangen» gilt ein eingeschriebener Brief, wenn ihn der Briefträger oder die Briefträgerin der adressierten Person ausgehändigt hat. Ist das nicht möglich und muss eine Abholungseinladung hinterlassen werden, dann gilt als Empfangsdatum der erste Tag, an dem der Brief gemäss Abholungszettel zum ersten Mal abgeholt werden kann – also in der Regel am darauffolgenden Tag.

Die Kündigungsfristen dürfen gemäss Mietrecht nicht kürzer sein als 3 Monate für möblier­te und unmöblierte Wohnungen sowie WG-Zimmer, 6 Monate für Gewerberäume und 2 Wochen für möblierte Einzelzimmer. Längere Fristen als diese können vertraglich vereinbart werden, kürzere sind hingegen nicht gültig. Laut Gesetz muss eine Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Kommt die Kündigung zu spät bei der Vermieterin oder dem Vermieter an, ist sie trotzdem gültig, aber erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.

Es ist keine Pflicht, aber Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie die Kündigung per Einschreiben schicken, dann haben Sie bei allfälligen Unstimmigkeiten einen Beweis, dass die Vermieterschaft die Kündigung erhalten hat. Falls es eilt, können Sie die Kündigung auch persönlich übergeben. In diesem Fall sollten Sie sich auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen (Ort, Zeit plus Unterschrift des Vermieters oder der Vermieterin). Eine Kündigung per Mail genügt also rechtlich gesehen nicht, da hier die eigenhändige Unterschrift fehlt.

Leben Sie in einer Wohngemeinschaft oder im Konkubinat, braucht es bei einer Kündigung zwingend die Unterschrift von allen, die auch beim Mietvertrag unterschrieben haben. Bei einem Ehepaar oder bei eingetragener Partnerschaft müssen beide unterschreiben, auch dann, wenn im Mietvertrag nur eine Person unterschrieben hat.

AUSSERTERMINLICHE KÜNDIGUNG

Oft sind Wohnungen per sofort ausgeschrieben oder in kürzerer Frist als die Kündigungsfrist der alten Wohnung. Dann bleibt oft nichts anderes übrig, als ausserterminlich zu kündigen. In diesem Fall müssen Sie selbst eine Nachmieterin oder einen Nachmieter suchen. Falls Sie niemanden finden, müssen Sie die Miete bis zum ordentlichen Ende der Mietfrist bezahlen. Die Nachmieterin oder der Nachmieter, den Sie der Vermieterschaft präsentieren, muss «zahlungsfähig und zumutbar» sein. Mehr Infos dazu, was das genau bedeutet, finden Sie auf der Website des Mieterinnen- und Mieterverbands.

DIE WOHNUNGSBESICHTIGUNG

Der Vermieter oder die Vermieterin darf potentiellen zukünftigen Mieterinnen und Mietern Ihre Wohnung zeigen: «Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist», heisst es im Mietrecht, Art. 257 h des Obligationenrechts. Aber: Die Vermieterin oder der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Besichtigungen so zu organisieren, dass für Sie möglichst wenig Umtriebe entstehen. «Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen», heisst es weiter. Mietinteressenten dürfen nicht ohne Ihre Erlaubnis Fotos von der Wohnung machen. Lehnen Sie Fotos ab, sagen Sie der Vermieterschaft vorher Bescheid, damit diese die Interessenten bereits im Vorfeld darüber informieren kann. Wie viele Besichtigungen Sie als jetzige Mieterin erdulden müssen, ist rechtlich nicht geregelt. Jede Besichtigung muss aber einige Tage vorher angemeldet werden.

Haben Sie ausserterminlich gekündigt und müssen selbst eine Nachmieterin oder einen Nachmieter stellen? Es klingt banal und für die allermeisten wohl selbstverständlich, sei hier aber trotzdem noch erwähnt: Eine ordentliche und saubere Wohnung macht mehr her. Gerade, wenn Sie selber eine Nachmieterin oder einen Nachmieter stellen müssen, sollten Sie die Wohnung bei Besichtigungen im besten Licht zeigen. Melden sich auf das Inserat viele Interessierte, dann lohnt es sich, jeweils vier bis fünf Personen zu einem gemeinsamen Termin einzuladen. Diese Grösse ist überschaubar, und Sie kommen schneller vorwärts, als wenn Sie jede Person einzeln empfangen und zwanzig Mal dasselbe sagen müssen. Schreiben Sie sich auf, wer geäussert hat, sich bewerben zu wollen, damit Sie den Überblick nicht verlieren.

DIE WOHNUNGSÜBERGABE

Das Gesetz schreibt vor, dass Mieterinnen und Mieter die alte Wohnung spätestens am letzten Tag der Mietdauer zu Geschäftszeiten abgeben müssen. Manchmal ist im Mietvertrag aber auch etwas anderes geregelt, zum Beispiel, dass eine Wohnungsabgabe am ersten Tag bis 12 Uhr nach dem Ende der Kündigungsfrist möglich ist. Also: Wenn die Wohnung auf Ende Mai gekündigt wurde, kann die Übergabe bis am 1. Juni mittags stattfinden. Es empfiehlt sich, mit der Vermieterin oder dem Vermieter früh einen Termin für die Übergabe zu vereinbaren.

work-Tipp: Mietrecht

Welche Wohnungsmängel muss ich selber beheben? Welche Haustiere sind erlaubt, und wie ist das genau mit den Nebenkosten? Auf viele Fragen rund ums Mieten gibt der Ratgeber «Mietrecht» des Mieterinnen- und Mieterverbands eine leichtverständliche Antwort. Mit Formularen und Musterbriefen auch für Nichtmitglieder.

Ratgeber Mietrecht hier.


Schäden Übergabeprotokoll

Bei einer Wohnungsübe­r­gabe hält die Vermieterin, der Vermieter oder die ­beauftragte Verwaltung den Zustand der Wohnung in ­einem Übergabeprotokoll fest. Dabei wird vereinbart, welche Schäden von den bisherigen Mietern übernommen werden müssen. Unterschreiben Sie das ­Protokoll, müssen Sie für die Schäden aufkommen. Sind Sie unsicher, ob die Schäden wirklich zu Ihren Lasten gehen, unterschreiben Sie das Protokoll erst mal nicht und holen sich Rat von einer Fachperson! Es gibt keine Pflicht, das Protokoll zu unterschreiben.

Lassen Sie die Wohnung von einer Reinigungsfirma putzen, achten Sie darauf, dass im Vertrag eine Ab­nahmegarantie erwähnt ist. ­Damit ist das Putzinstitut verpflichtet, an der Wohnungsübergabe anwesend zu sein und von der Verwaltung bemängelte Stellen gratis nachzuputzen.

VERSTÄRKUNG

Gab es ­bereits vorher Probleme mit der Vermieterschaft und befürchten Sie, dass es eine schwierige Über­gabe werden könnte, sollten Sie sich Unterstützung von einer Mietrechtsexpertin oder einem -experten ­holen. Der Mieterinnen- und Mieterverband stellt Fach­personen zur ­Verfügung, für Mitglieder gar kostenlos (mieterverband.ch).

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