Das offene Ohr
Rente reicht nicht zum Leben: Wie kann ich sie aufbessern?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich wurde kürzlich ordentlich pensioniert und muss leider feststellen, dass meine AHV- und die Pensionskassenrente nur knapp zum Leben reichen: Ich ­hatte nie einen hohen Lohn und habe immer nur Teilzeit gearbeitet. Da es mir gesundheitlich noch gutgeht, möchte ich mir zusätzlich zur Rente eine Arbeit suchen. Ist es möglich, ­damit meine spätere AHV-Rente ­aufzubessern?

WEITERBÜEZEN: Wer nach Erreichen des Pensionsalters noch arbeitet, kann damit seine Rente aufbessern. (Foto: iStock)

Myriam Muff: Ja. Wenn Sie nach der ordentlichen Pensionierung weiterarbeiten und ein Einkommen haben, auf ­dem AHV-Beiträge erhoben werden, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer ­Altersrente verlangen. Auf diese Weise können Sie eine Erhöhung Ihrer Rente erreichen. Berücksichtigt werden aber nur die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zwischen dem Folgemonat des ordentlichen Pensionsalters und dem Monat des 70. Altersjahrs (bzw. bis fünf Jahre nach Erreichen des entsprechenden Rentenalters für bis zum 31. Dezember 1963 geborene Frauen, deren Rentenalter im Rahmen der Reform AHV 21 schrittweise vom Rentenalter 64 auf 65 erhöht wird). Wichtig ist dabei auch der geltende Freibetrag von monatlich 1400 Franken (16 800 Franken jährlich): Erwerbseinkommen bis zu diesem Betrag sind nicht AHV-beitragspflichtig. Neu seit dem 1. Januar 2024 können die betroffenen Personen jedoch wählen, ob sie von diesem Frei­betrag Gebrauch machen oder nicht. Für Sie heisst dies: Verzichten Sie darauf, zahlen Sie mehr AHV-Beiträge ein, was sich später auf Ihre AHV-Rente ­positiv auswirkt. Wichtig zu wissen: Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Wie muss ich genau für eine solche Neuberechnung vorgehen?
Myriam Muff: Für die Neuberechnung müssen Sie das Anmeldeformular 318.383 «Antrag für eine Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» ausfüllen, das Sie hier finden. Dieses Formular müssen Sie bei der Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen oder über die Website ahv-iv.ch einreichen. Den Zeitpunkt für die Neuberechnung können Sie frei wählen. Da die Neuberechnung nur einmal gemacht werden kann, sollten Sie sich überlegen, wie lange Sie nach der Pensionierung weiterarbeiten möchten. Da sich die Neuberechnung nur auf künftige Rentenzahlung auswirkt und nur der Zeitraum von maximal 5 Jahren nach Ihrer ordentlichen Pensionierung berücksichtigt wird, sollten Sie mit dem Antrag auf eine Neu­berechnung nicht länger warten. Selbstverständlich können Sie aber ­früher mit Arbeiten aufhören und den Antrag dann einreichen. Rechnen Sie eine gewisse Bearbeitungszeit ein, und stellen Sie den Antrag drei bis vier Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Neu­berechnung.

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