Ratgeber
Diese neuen Gesetze und Regelungen sind per 1. Januar in Kraft getreten

Alles neu macht der Januar. Per Anfang 2025 sind einige neue Gesetze, Verordnungsänderungen und Regelungen in Kraft getreten. Einige werden Sie im Alltag kaum betreffen, andere sollten Sie kennen. Das sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

MIT VERÄNDERUNGEN INS NEUE JAHR: Wir zeigen Ihnen, was sich auf Gesetzesebene ab dem 1. Januar verändert hat. (Foto: Shutterstock)

Einkaufen im Ausland

Im Ausland günstig einzukaufen ist für viele verlockend. Bisher durften pro Person und Tag Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Neu gilt aber eine Wertfreigrenze von 150 Franken – sofern die Produkte für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken gedacht sind.

Blutspenden

Bis vor kurzem durften homo- und bisexuelle Männer nur Blut spenden, wenn sie in den vergangenen 12 Monaten keinen Geschlechtsverkehr mit Männern hatten. Bis 2017 war Blutspenden für sie sogar pauschal verboten. Das Verbot kommt aus der Zeit der Aidsepidemie in den 1980er Jahren. Seit Anfang dieses Jahres gilt das angepasste Heilmittelgesetz, womit die Diskriminierung nicht heterosexueller Männer beim Blutspenden aufgehoben ist. So ist neu im Heilmittelgesetz festgeschrieben, dass Menschen nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vom Blutspenden ausgeschlossen werden dürfen.

Verhüllungsverbot

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Gesichtsverhüllungsverbot, das auf die ­umstrittene «Burka-Initiative» zurückgeht, in Kraft. Das bedeutet, dass es nun in der ganzen Schweiz an allen öffentlich zugänglichen Orten verboten ist, sich das ­Gesicht zu verhüllen. Das gilt nicht nur für religiöse Gesichtsbedeckungen, sondern zum Beispiel auch für Hooligans und Demonstrierende. Ausnahmen gelten im Flugzeug und in diplomatischen und konsularischen Räumen sowie zum Beispiel, wenn die Verhüllung gesundheitliche Gründe hat. Verstösse werden in der Regel im sogenannten Ordnungsbussenverfahren erledigt. Das bedeutet, dass bei einem Verstoss direkt vor Ort eine Busse von 100 Franken gezahlt werden kann. Weigert sich die Person, die Busse zu zahlen, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren. In diesem Fall darf die Busse höchstens 1000 Franken betragen.

Lärm im Strassenverkehr

Wer den Motor unnötig laufen lässt und so vermeidbaren Lärm verursacht, muss neu eine Ordnungsbusse von 80 statt 60 Franken bezahlen. Zudem wurde die Liste der zu vermeidenden Geräusche ak­tualisiert: Seit Anfang Jahr ist es verboten, mit Auspuffanlagen Geräusche, zum Beispiel Knallgeräusche, zu erzeugen – beliebt bei Autotunern. Diese müssen mit ­einer Busse von bis zu 10 000 Franken rechnen.

Ausländische Opfer

Mit einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) soll die ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt verbessert werden. Ab 2025 haben Fa­milienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) bei einer Trennung ­Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsregelung, besonders wenn sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Als Gewaltopfer gilt, wer von einer Fachstelle Beratung bekommt oder in einer Einrichtung, zum Beispiel einem Frauenhaus, betreut wird. Vorher konnten Familienangehörige von Personen mit einer Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung zwar eine Aufenthaltsregelung beantragen – allerdings ohne einen rechtlichen Anspruch darauf zu haben.

Ehen von Minderjährigen

Ab 2025 sollen Personen, die im Ausland minderjährig verheiratet wurden, noch besser geschützt und Minderjährigenheiraten noch besser verhindert werden. Wenn mindestens eine Person bei der Eheschliessung den Wohnsitz in der Schweiz gemeldet hat, werden im Ausland geschlossene Ehen z­wischen Minderjährigen generell nicht mehr anerkannt. Damit ­sollen sogenannte Sommerferienheiraten verhindert werden. In der Schweiz ist es seit 2013 grundsätzlich verboten, eine minderjährige Person zu heiraten. In einigen anderen Ländern ist es jedoch erlaubt. Neu kann eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland minderjährig verheiratet wurde, die Ehe zudem bis zum ihrem 25. Geburtstag für ungültig erklären lassen. Bis jetzt war das nur bis zum 18. Geburtstag möglich.

Familienzulagen und Renten

Die Kinder- und Ausbildungszulage wurde auf Anfang 2025 erhöht und an die Teuerung angepasst. Die minimale Kinderzulage beträgt neu 215 Franken (vorher 200 Franken), die Ausbildungszulage wurde von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. Die genaue Höhe der Zulagen ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich, einige Kantone hatten bereits vorher ­höhere Beiträge festgelegt als den Minimalbetrag. So oder so müssen Sie nichts unternehmen, falls Sie bereits Zulagen erhalten. Der Betrag wird automatisch aktualisiert. Auch die AHV- und IV-Renten werden um 2,9 Prozent erhöht: Die Minimalrente beträgt neu 1260 Franken und die Maximalrente 2520 Franken.

Modell wechseln

Sie möchten das Versicherungsmodell bei Ihrer Krankenkasse wechseln, also zum Beispiel vom Standard zum Hausarzt- oder Telemedizinmodell umsteigen, um Prämien zu sparen? Bisher war das nur auf Ende Jahr möglich für jene, die eine ­höhere Franchise als 300 Franken festgelegt haben. Neu ist ein Wechsel – innerhalb der eigenen Krankenkasse – auch während des ­Jahres möglich. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung in Kraft gesetzt, um Ver­sicherten mehr Flexibilität zu ­ermöglichen. Ein Wechsel von einer Krankenkasse zu andern ist aber nach wie vor nur per Ende Jahr möglich.

AHV, IV & Co.

Sie möchten genau wissen, wie es sich mit den Familienzulagen in den einzelnen Kantonen verhält und was sich in Sachen AHV und IV ab 2025 ändert? Unter diesem Link und hier finden Sie eine Übersicht zu den Familienzulagen und hier: ein offizielles Merkblatt der eidgenössischen Ausgleichskasse zu den Änderungen bei den Leistungen und Beiträgen von AHV, IV und EL. Allgemeine Merkblätter und Infos zu den Sozialversicherungen gibt es hier.


Reisen und Zuwanderung Good News für Kroatien

Einwanderung aus Kroatien wird einfacher: In den letzten zwei Jahren war die Personenfrei­zügigkeit für Erwerbstätige aus Kroatien zeitweilig eingeschränkt. Damit ist nun Schluss, und seit dem 1. Januar 2025 gilt wieder die volle Personenfreizügigkeit für Kroatinnen und Kroaten, die in die Schweiz ­einwandern wollen.

Reisen nach Grossbritannien wird komplizierter: Wer nach Grossbritannien reisen will, braucht seit 2021 einen gültigen Pass – die ID reicht nicht mehr. Ab dem 2. April 2025 wird es noch ein bisschen bürokratischer: Reisende müssen zusätzlich eine elektronische Reisegenehmigung ausfüllen, genannt Electronic Travel Authorization (ETA). Diese kostet rund 11 Franken und ist für zwei ­Jahre gültig. Die ETA müssen auch Transitpassagiere beantragen, also jene, die nur in Grossbritannien umsteigen. Ab dem 5. März 2025 kann die ETA hier beantragt werden.

Venedig wird teurer: Um die Touristenflut zu managen, wurde 2024 in Venedig an gewissen Tagen probeweise eine Gebühr für Tagestouristen eingeführt. Auf 2025 wurde die Gebühr nun erhöht: Statt der bisherigen rund 4.90 Franken an 29 Tagen im Jahr müssen Touristen nun an 54 Tagen jeweils das Doppelte bezahlen.

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