Das offene Ohr
Krank während Feiertagen: Kann ich das nachbeziehen?

Rahel Beyeler von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Pünktlich auf das Weihnachtsfest hin lag ich mit hohem Fieber im Bett. Auch an Silvester fühlte ich mich noch nicht fit genug, um zu feiern und das Leben zu geniessen. So ein misslungener Start ins neue Jahr! Kann ich wenigstens die verpassten vier Feiertage bei meiner Arbeitgeberin als freie Tage nachbeziehen?

KRANK AN WEIHNACHTEN: Anders als Ferien können Feiertage nicht nach­bezogen werden. (Foto: Shutterstock)

RAHEL BEYELER: Oje, das ist bedauerlich! Aber nein, es ist nicht möglich, die Feiertage nachzuholen, an welchen Sie wegen Krankheit nicht unbeschwert teilhaben konnten. Feiertage sollen es den Arbeitnehmenden erlauben, einen bestimmten Anlass festlich oder besinnlich zu be­gehen. Sie sollen nicht zusätzliche Er­holung verschaffen. Verpassen Sie ein solches Ereignis wegen Krankheit, haben Sie keinen Anspruch, die Zeit nachzu­beziehen. Anders verhält es sich bei den Ferien: Verunmöglicht eine ernsthaftere Erkrankung, dass Sie sich in den Ferien ausreichend erholen können, so können Sie diese Ferientage nachholen. Die ­Feiertage orientieren sich bekanntlich an der christlichen Tradition. Wenn Sie ­anderen Glaubens sind und zu einem ­anderen Zeitpunkt religiöse Feste ­begehen möchten, können Sie unter ­angemessener Vorankündigung bei Ihrer Arbeitgeberin einen freien Tag beantragen. Diese zusätzliche Freizeit für reli­giöse Feiertage ist unbezahlt beziehungsweise muss vor- oder nachgeholt werden.

Ferienplanung: Darf die Arbeitgeberin mir das verweigern?

In unserem Betrieb müssen wir zurzeit die Ferienwünsche für das Jahr 2025 eingeben. Mit schulpflichtigen Kindern bin ich darauf angewiesen, dass ich ­meine Ferien während der Schulferien beziehen kann. Darf meine Arbeitgeberin mir dies verweigern?

RAHEL BEYELER: Finden die Parteien ­keine Lösung, so bestimmt die Arbeit­geberin den Zeitpunkt der Ferien. Dabei muss sie auf die ­Wünsche der Mitarbeitenden so weit Rücksicht nehmen, als es mit den Interessen des Betriebs zu vereinbaren ist. Wenn immer möglich sollten die ­Ferien also in einen Zeitraum verlegt ­werden, der für die Arbeitnehmenden geeignet ist – in Ihrem Fall also in die Schulferien der Kinder. Auch auf die persönlichen Bedürfnisse von anderen Arbeitnehmenden ist Rücksicht zu ­nehmen, wie beispielsweise auf den Wunsch, Ferien im Anschluss an den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, für die Teilnahme an Wettkämpfen oder zur Ausübung eines saisongebundenen Hobbys zu beziehen. Es ist eine all­seitige Interessenabwägung vorzunehmen, wobei im Zweifel die Interessen der ­Arbeitgeberin Vorrang haben. Übergeht die Arbeitgeberin Ihren Ferienwunsch, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt wäre, überschreitet sie ihr Festsetzungsrecht. Obwohl Sie in diesem Fall die Ferien nach erfolgloser Abmahnung eigenmächtig beziehen könnten, rate ich zur Zurückhaltung. ­Sollte Ihnen in der Folge gekündigt werden, erhalten Sie im besten Fall eine ­Entschädigung, die Stelle an sich haben Sie jedoch verloren.

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