Der Referenzzinssatz ist gesunken, und damit kann ich meine Miete senken lassen? Nicht so schnell! Bevor Sie eine Senkung der Miete verlangen, ­sollten Sie Ihren Vertrag genau prüfen. Sonst stehen Sie plötzlich mit einer höheren Rechnung da.

Endlich: Der Referenzzinssatz ist im März von 1,75 Prozent auf 1,5 Prozent gesunken. Normalerweise sind das freudige Nachrichten für Mieterinnen und Mieter. Denn wenn der Referenzzinssatz sinkt, haben Mietende Anspruch auf eine Reduktion der Nettomiete – zumindest dann, wenn der Mietvertrag auf einem höheren ­Referenzzinssatz basiert. Dieses Jahr ist es aber komplizierter: Die Teuerung kann Ihnen unter Umständen einen Strich durch die Rechnung machen. «Die Vermieterschaft kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen», heisst es beim Mieter- und ­Mieterinnenverband. Was bedeutet: Wenn Sie Pech haben, fordern Sie eine Mietzinsreduktion und stehen am Schluss mit einer Mieterhöhung da.

Mehrere Faktoren

Der Referenzzinssatz soll die Finanzierungskosten einer Immobilie widerspiegeln und wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht. Er kann in Viertelprozentschritten steigen oder sinken. Steigt der Referenzzinssatz an, kann der Vermieter diese Mehrkosten auf die Nettomiete übertragen – und die Miete steigt. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieterinnen und Mieter Anspruch auf eine Mietzinssenkung. In den allermeisten Fällen müssen sie diese selbst beantragen, von Vermieterseite her wird eine Reduktion selten von alleine unternommen.

Doch nicht nur der Referenzzinssatz beeinflusst die Miete, sondern auch noch andere Faktoren, neben dem Miet­objekt selbst zum Beispiel auch das allgemeine Preisniveau. Je nachdem wie sich die Inflation seit der letzten Mietzinsfestlegung entwickelt hat, ist es möglich, dass der Teuerungsausgleich, den die Vermieterin oder der Vermieter verlangen kann, höher ist als die Mietsenkung, auf die Sie wegen des ­gesunkenen Referenzzinsatzes Anspruch haben.

Mietzins prüfen

Also was tun? Der Mieterinnen- und Mieterverband rät: «Überprüfen Sie Ihren Mietzins immer, bevor Sie ein Herabsetzungsbegehren stellen.» Ihren Mietzins können Sie dank einem Onlinetool auf der Website des Verbands (siehe Spalte unten) kostenlos überprüfen. Der Onlinerechner kalkuliert die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit ein.

Laut Mieter- und Mieterinnenverband haben jene die besten Chancen auf eine Senkung, die ihren aktuellen Mietvertrag zwischen Dezember 2023 und Februar 2025 abgeschlossen haben oder bei denen die Miete innerhalb dieses Zeitraums erhöht wurde. «Dann basiert Ihr Mietzins nämlich noch auf einem höheren Referenzzinssatz», schreibt der Mieterinnen- und Mieterverband. «Ist Ihr Mietvertrag schon älter oder liegt die letzte Mietzinserhöhung schon länger zurück, so haben Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf eine Mietzinssenkung.» Denn: Ist der Mietvertrag älter, könnten Vermieterinnen oder Vermieter je nachdem einen relativ hohen Teuerungsausgleich fordern, der womöglich höher ist als der gegenwärtige Senkungsanspruch.


MietzinsrechnerErst prüfen, dann weibeln

Der kostenlose Mietzinsrechner des Mieterinnen- und Mieterverbands gibt nicht nur Auskunft darüber, ob Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion haben, sondern liefert Ihnen auch gleich ein personalisiertes Schreiben und die nötigen Unterlagen, um bei der Vermieterin oder dem Vermieter einen Antrag auf Reduktion zu stellen. Den Antrag sollten Sie eingeschrieben schicken. Die Mietzinsreduk­tion wird immer erst auf den nächsten Kündigungstermin wirksam.
Hier geht’s direkt zum Mietzinsrechner.

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