Das offene Ohr
Taggelder von der Suva: Muss ich die AHV-Beiträge selbst bezahlen?

UNFALLVERSICHERUNG: Der Suva-Hauptsitz in Luzern. (Foto: Keystone)

Wegen eines Unfalles beziehe ich seit längerer Zeit Suva-Taggelder. Da ich noch angestellt bin, leitet mir meine ­Arbeitgeberin die Suva-Taggelder weiter. Nun habe ich aber von der AHV-Ausgleichskasse eine Rechnung zur Bezahlung der AHV-Beiträge erhalten. Da ich immer den Nettolohn erhalten habe und somit die AHV-Beiträge bereits abge­zogen waren, bin ich der Meinung, dass ich nicht plötzlich die AHV-Beiträge selbst bezahlen muss. Stimmt das?

Myriam Muff: Nein. Was stimmt, ist, dass wenn Sie den normalen Lohn erhalten, Ihre Arbeitgeberin Ihren Anteil an die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive die AHV-Beiträge, direkt von Ihrem Lohn abzieht und dann zusammen mit dem ­Arbeitgeberanteil die gesamten Sozialversicherungsbeiträge einzahlt. Dann müssen Sie nichts mehr selbst bezahlen. Wenn Sie aber Taggelder von einer Unfallversicherung erhalten, in Ihrem Fall Suva-Taggelder, sind diese zwar beitragsbefreit. Das heisst aber nur, dass Ihre ­Arbeitgeberin für diese Zeit keine AHV-Beiträge für Sie zahlen muss. Sie selber bleiben jedoch gestützt auf das Gesetz AHV-pflichtig: Ab dem Moment, in dem Sie die jährlichen AHV-Mindest­beiträge (514 Franken für das Jahr 2024, 530 Franken für das Jahr 2025) nicht via Lohn eingezahlt haben, müssen Sie die AHV-Beiträge selbst einzahlen, weil sonst Versicherungslücken entstehen, die später zu Rentenkürzungen führen würden. Somit empfehle ich Ihnen, die Rechnung der Ausgleichskasse zu bezahlen.

Angestellt als ­Réceptionistin: Darf mein Chef mich anders einsetzen?

ZAHNARZTPRAXIS: Welche Arbeiten sind zumutbar? (Foto: iStock)

Mein Arbeitgeber hat mir meine Tätigkeit als Réceptionistin in einer Zahnarztpraxis gekündigt. Dort habe ich jeweils während der Zahnbehandlungen assistiert. Weil mein Chef meine Nachfolgerin einarbeiten will, will er mich während der Kündigungsfrist nicht mehr als Assistentin arbeiten lassen. Auch soll ich keine Termine mit den Kunden mehr vereinbaren. Stattdessen will er mir Arbeiten im Backoffice geben. So soll ich einfache Briefe schreiben. Ist das zumutbar? Und wie verhält es sich, wenn ich auch noch helfen soll, sein Büro zu zügeln?

Myriam Muff: Einfache Briefe zu schreiben erscheint in der konkreten Situation als zumutbar. Es kommt immer darauf an, welche Arbeiten Sie konkret vertraglich übernommen haben. Meistens gibt es ein Pflichtenheft, in dem die Arbeiten, die Sie erledigen müssen, aufgelistet sind. Allgemein kann gesagt werden, dass die zu ­einer Stelle normalerweise gehörenden ­Arbeiten geleistet werden müssen. Das Schreiben einfacher Briefe und weitere administrative Aufgaben gehören zur ­Arbeit einer Réceptionistin. In Notsitua­tionen sind Arbeitnehmende auch verpflichtet, über das Pflichtenheft hinausgehende Leistungen zu erbringen, sofern dies zu­mutbar ist. Beim ­Zügeln des Büros ­Ihres Chefs dürfte keine Notsituation vorliegen. Und falls Sie schwere Lasten tragen müssen, ist dies nicht zumutbar. Sie müssen entscheiden, ob Sie in der verbleibenden Zeit auf Konfrontation gehen wollen. Falls ja, können Sie geltend machen, dass diese Arbeit weder im Pflichtenheft steht bzw. keine Arbeit ist, die typischer­weise als Réceptionistin zu verrichten ist, noch eine Notsituation vorliegt.

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